Verfassungsgerichtshof öffnet "Ehe für alle" ab 2019

2 Männer figuren mit einem Schild auf dem steht "Frisch verheirat"
Der Verfassungsgerichtshof gibt den Weg für Öffnung der Ehe frei. Die bisherige Unterscheidung in Ehe und eingetragene Partnerschaft war eine Diskriminierung.

Der Verfassungsgerichtshof gibt den Weg für die "Ehe für alle" frei. Auch gleichgeschlechtliche Paare können damit künftig in Österreich heiraten. Mit einem Erkenntnis vom 4. Dezember hat das Höchstgericht die gesetzlichen Regelungen aufgehoben, die Homopaaren bisher den Zugang zur Ehe verwehrt hat.

Der Gerichtshof begründete diesen Schritt mit dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitsgrundsatzes. Die alte Regelung wird mit 31. Dezember 2018 aufgehoben. Die Öffnung tritt damit mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig steht dann die eingetragene Partnerschaft auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen, sollte der Gesetzgeber bis dahin nicht anderes beschließen.

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Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmungen über Ehe und eingetragene Partnerschaft von Amts wegen einer Prüfung unterzogen. Anlass des Verfahrens war die Beschwerde von zwei Frauen, die in eingetragener Partnerschaft leben und die Zulassung zur Begründung einer Ehe beantragt haben. Dieser Antrag wurde vom Magistrat der Stadt Wien und in der Folge vom Verwaltungsgericht Wien abgelehnt.

Helmut Graupner, Anwalt der beiden Frauen, sprach in einer ersten Reaktion von einem historischen Tag. "Wir haben auf voller Linie gesiegt. Der VfGH (das erste und älteste Verfassungsgericht der Welt) ist damit das erste Gericht Europas, das das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben hat. Und Österreich das erste Land Europas, das die Ehegleichheit als Menschenrecht anerkennt und verwirklicht. In den anderen europäischen Ländern erfolgte die Eheöffnung (lediglich) auf politischem Weg", schrieb Graupner auf Facebook.

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) wurde 2009 beschlossen und trat 2010 in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgte damals das Ziel, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen, blieb aber vor dem Hintergrund eines "bestimmten traditionellen Verständnisses" bei zwei verschiedenen Rechtsinstituten, eben der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft.

Seither ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe immer weiter angenähert worden. Die beiden Rechtsinstitute entsprechen einander heute sowohl von der Ausgestaltung als auch von den Rechtsfolgen her trotz "vereinzelt bestehender Unterschiede" weitgehend. Die jüngere Rechtsentwicklung ermöglicht insbesondere eine gemeinsame Elternschaft auch gleichgeschlechtlicher Paare: Gleichgeschlechtliche Paare dürfen Kinder (gemeinsam) adoptieren und die zulässigen Formen medizinisch unterstützter Fortpflanzung gleichberechtigt nutzen.

Zu einer völligen Gleichstellung kam es aber aus politischen Gründen nie. Zuletzt kochte die Debatte darüber wieder im Wahlkampf für die Nationalratswahl hoch. Während SPÖ, NEOS, Liste Pilz und Grüne für eine Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule plädierten, blieben ÖVP und FPÖ bei ihrem Nein zur Homo-Ehe.

Die Unterscheidung in Ehe und eingetragene Partnerschaft lässt sich heute aber nicht aufrechterhalten, ohne gleichgeschlechtliche Paare zu diskriminieren, stellte der Verfassungsgerichtshof nun klar und nahm damit einmal mehr der Politik eine Entscheidung ab. Denn die Trennung in zwei Rechtsinstitute bringe zum Ausdruck, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung nicht gleich den Personen mit verschiedengeschlechtlicher Orientierung sind, so die Verfassungsrichter.

Im VfGH-Erkenntnis heißt es dazu wörtlich: "Die damit verursachte diskriminierende Wirkung zeigt sich darin, dass durch die unterschiedliche Bezeichnung des Familienstandes ('verheiratet' versus 'in eingetragener Partnerschaft lebend') Personen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch in Zusammenhängen, in denen die sexuelle Orientierung keinerlei Rolle spielt und spielen darf, diese offen legen müssen und, insbesondere auch vor dem historischen Hintergrund, Gefahr laufen, diskriminiert zu werden."

Der Gerichtshof kommt daher zu folgendem Schluss: "Die gesetzliche Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedliche Rechtsinstitute verstößt damit gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes, Menschen auf Grund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientierung zu diskriminieren."

Die Aufhebung umfasst die Wortfolge "verschiedenen Geschlechtes" in den Regelungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zur Ehe sowie jene Bestimmungen im EPG, welche die eingetragene Partnerschaft auf gleichgeschlechtliche Paare beschränken. Damit stehen nach der Aufhebung die Ehe und die eingetragene Partnerschaft sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zu seinem Erkenntnis zur Aufhebung der unterschiedlichen Regelungen für verschieden und gleichgeschlechtliche Paare eine Reihe von Fragen und Antworten zusammengetragen:

Wann kann die erste gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen werden?

Die bisherigen Bestimmungen (Ehe für verschiedengeschlechtliche Paare, eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare) bleiben gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes noch bis 31. Dezember 2018 in Kraft, wenn der Gesetzgeber sie nicht schon vorher aufhebt oder ändert. Gleichgeschlechtliche Paare können daher spätestens nach dem 31. Dezember 2018 heiraten. Anders ist die Situation für jene Paare, die beim Verfassungsgerichtshof bereits vor dem aufhebenden Erkenntnis eine entsprechende Beschwerde eingebracht haben. Für sie gilt die Aufhebung ab der Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Sie können daher auch vor dem 31. Dezember 2018 eine Ehe eingehen, wenn nicht andere Hindernisse dagegen sprechen. Neben dem Anlassfall, aufgrund dessen der Verfassungsgerichtshof das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet hat, sind noch vier weitere Fälle anhängig.

Warum hat der VfGH das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz nicht zur Gänze aufgehoben?

Um eine verfassungsmäßige Rechtslage herzustellen reichte es aus, jene Bestimmungen aufzuheben, welche die Zugangsvoraussetzungen für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare regeln. Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sollte als Rechtsrahmen für bestehende Partnerschaften aufrecht bleiben. Der Status von Paaren, die bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, bleibt unverändert, mit allen Rechten und Pflichten.

Müssen eingetragene Partner jetzt auch noch zusätzlich heiraten?

Ja, wenn sie künftig als verheiratet gelten wollen. Nein, wenn sie mit ihrem bisherigen Status als eingetragene Partner zufrieden sind.

Haben gleichgeschlechtliche Paare jetzt die Wahlmöglichkeit zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft?

Aufgrund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes haben sie spätestens nach dem 31. Dezember 2018 eine Wahlmöglichkeit. Der Gesetzgeber könnte aber eine Neuregelung beschließen, die eine andere Rechtslage bringt.

Europa

In 13 Staaten vor Österreich wurde die Eheschließung von Homosexuellen vor dem Standesamt erlaubt. Vorreiter waren die Niederlande. So wie dort dürfen Lesben und Schwule auch in Dänemark, Schweden, Spanien, Belgien, Frankreich und Großbritannien (mit Ausnahme Nordirlands) Kinder adoptieren. In Belgien, Norwegen, Portugal, Island, Luxemburg, Irland und Finnland dürfen sie nur heiraten und kein Kind adoptieren.

Niederlande: Als weltweit erstes Land machten es die Niederlande Homosexuellen 2001 möglich, zu heiraten und Kinder zu adoptieren.

Belgien: 2003 und als zweites Land weltweit erlaubte Belgien die gleichgeschlechtliche Ehe. Seit 2006 ist auch die Adoption erlaubt.

Dänemark: Homosexuelle dürfen hier seit 2009 Kinder adoptieren, seit 2012 ist die Ehe möglich.

Finnland: Seit 1. März 2017 dürfen Homosexuelle heiraten, seit 2009 Kinder des Partners adoptieren.

Island: Seit 2006 ist die Adoption möglich, 2010 durften gleichgeschlechtliche Paare erstmals heiraten.

Norwegen: Völlige Gleichberechtigung seit 2009.

Spanien: Gleiche Rechte seit 2005.

Großbritannien: Außer in Nordirland dürfen hier Homosexuelle seit 2014 heiraten und haben seit 2005 das Recht, Kinder zu adoptieren.

Deutschland: Seit Oktober diesen Jahres ist die Ehe für alle auch in Deutschland Realität.

Amerika In Kanada sind Eheschließung und Adoption erlaubt, ebenso in den USA nach einem Höchstgerichtsurteil 2015.

Weltweit

In Südamerika ist die Homo-Ehe samt Adoption möglich in Uruguay, Brasilien, Argentinien und Kolumbien.

Afrika: Als einziges Land gewährt Südafrika Homosexuellen Ehe und Adoption. Naher Osten Nur Israel anerkennt Homo-Ehen, schließen kann man sie nur im Ausland.

Asien: Die Homo-Ehe ist nur in Taiwan möglich.

Verfassungsgerichtshof öffnet "Ehe für alle" ab 2019
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