Steuersünder ohne Anspruch auf Corona-Staatshilfe
Wie soll die Allgemeinheit im Lockdown mit Steuersündern umgehen? Ist der ehrliche Steuerzahler bereit, auch Betrieben, die die Finanz schon einmal hintergangen haben, einen Umsatzersatz zu gewähren?
Die Frage klingt relativ simpel, ist aber gar nicht so leicht zu beantworten.
Die Bundesregierung entschloss sich nach heftigen Debatten zwischen der Volkspartei und den Grünen zu einem klaren "Jein".
Ja, Unternehmern soll im Lockdown auch dann geholfen werden, wenn sie es in der Vergangenheit mit ihrer Steuerleistung nicht ganz so ernst genommen haben.
Das gilt freilich nur bei kleineren „Finanzordnungswidrigkeiten“, die in der Regel mit einer Nachzahlung aus der Welt zu schaffen sind. Oder dann, wenn das Unternehmen zwar eine Finanzstrafe nach einem Vorsatz-Vergehen ausgefasst hat, die Strafe jedoch 10.000 Euro nicht übersteigt und außerdem schon mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Eine Frage des Standpunktes
Umgekehrt gilt das Nein. Soll heißen: Auch im November behördlich geschlossene Lokale und Geschäfte schauen jetzt beim Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss II durch die Finger, wenn sie in den vergangenen fünf Jahren durch ein Finanzstrafverfahren mussten – und eine Strafe von mehr als 10.000 Euro ausgefasst haben (andere Ausschlussgründe siehe Kasten unten).
Ist das gerecht?
Hart formuliert, werden durch diese Bestimmung ehemalige Steuersünder für ein Delikt zwei Mal bestraft. Die Unternehmer verlieren nach einer längst erledigten Strafsache samt bezahlter Strafe ihren Anspruch auf die staatliche Unterstützung. Befürworter der Regelung argumentieren freilich damit, dass der ehrliche Steuerzahler wohl kaum dem unehrlichen Steuerhinterzieher helfen könne. Das würde die Bevölkerung auch nicht verstehen.
Diese Ansicht vertreten die Grünen und setzten sich im Frühjahr beim ersten Lockdown mit ihrer strengeren Haltung auch durch.
Beim Fixkostenzuschuss I gab es deshalb noch keine Strafgrenze.
Das bedeutete im Frühjahr: Bei jeder Finanzstrafe nach einem Vorsatzdelikt, egal in welcher Höhe, verfiel der Anspruch des Betriebes auf den Fixkostenzuschuss I.
Skurrile Fälle
Bei den neuerlichen Verhandlungen zum jetzigen Umsatzersatz setzte sich aber die ÖVP durch. Das Ergebnis ist die nunmehr gültige Strafgrenze von 10.000 Euro. Darunter drückt die Finanz ein Auge zu, darüber gibt es kein Pardon.
Diese Regelung gilt übrigens auch für Betriebsübernahmen und das hat in der Praxis zu skurril anmutenden Fällen geführt.
Ein Beispiel, das man sich in der Finanz erzählt: Ein Hotel mit 200 Mitarbeitern hat vor ein paar Jahren eine Finanzstrafe von ein paar Tausend Euro ausgefasst. Dann wurde der Betrieb übernommen und kam heuer durch Corona in Schwierigkeiten. Wegen der Strafe in der Vergangenheit wurde dem neuen Betreiber in finanzieller Bedrängnis kein Fixkostenzuschuss I gewährt.
Den Umsatzersatz bekommt das Hotel jedoch zugesprochen, weil die damalige Strafe ja unter 10.000 Euro lag. Und dem Vernehmen nach wird diese Strafgrenze nun auch beim Fixkostenzuschuss II eingezogen werden.
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