Sterbehilfe: Regierung legt Reform der Sterbeverfügung vor
Das Thema Sterbehilfe wird in Österreich kontrovers diskutiert.
Zusammenfassung
- Die Bundesregierung plant, die Gültigkeit von Sterbeverfügungen wieder auf ein Jahr zu begrenzen und eine vereinfachte Erneuerung einzuführen.
- Der Verfassungsgerichtshof hatte die jährliche Erneuerungspflicht aufgehoben, wodurch Sterbeverfügungen derzeit unbegrenzt gelten.
- Die ÖGHL kritisiert die bisherigen Formalitäten als hinderlich und plädiert für längere Gültigkeit und einfachere Verfahren.
Die Bundesregierung hat eine Neuregelung der seit 1. Juni ungeregelten Geltungsdauer von Sterbeverfügungen auf den Weg gebracht. Das seit Jänner 2022 gültige Sterbeverfügungsgesetz ermöglicht sterbewilligen Personen, ihr Leben durch assistierten Suizid zu beenden. Nach einem Entscheid des Verfassungsgerichtshofs von Ende 2024 gelten die Verfügungen derzeit unbegrenzt. Die Regierung will erneut eine Erneuerung jedes Jahr, plant aber Vereinfachungen.
Der Verfassungsgerichtshof hatte 2024 jene Regelung aufgehoben, die nach einem Jahr das Durchlaufen des gesamten aufwendigen Prozesses für die Erneuerung der Sterbeverfügung vorsah. Damit gelten die Verfügungen derzeit unbegrenzt. Für eine Reparatur hatte der VfGH eine Frist bis 1. Juni 2026 gesetzt, diese ist bereits abgelaufen.
Verfügungen sollen weiter nur ein Jahr gelten
Darauf wird auch in dem Ministerratsvortrag von Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) aufmerksam gemacht, der bereits am Mittwoch im Ministerrat beschlossen wurde. Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) begründete den eingebrachten Entwurf mit dem "Hinweis auf die bereits abgelaufene Frist".
Vorgeschlagen wird, dass Sterbeverfügungen weiterhin nur für ein Jahr gültig sein sollen. Allerdings sollen sie innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren in einem "vereinfachten Verfahren" erneuert werden können.
Vereinfachungen geplant
Vorgesehen ist im Gesetzesentwurf, dass dazu eine ärztliche Bestätigung notwendig ist, wonach die sterbewillige Person weiterhin entscheidungsfähig ist, weiterhin einen freien und selbstbestimmten Entschluss hat, ihr Leben zu beenden, und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des Gesetzes vorliegt. Die Erneuerung soll entweder vor einer ärztlichen Person oder vor einer dokumentierenden Person (Notar oder Patientenvertretung) erfolgen können.
Die Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 wird einer öffentlichen Begutachtung unterzogen, die Begutachtungsfrist wird am 24. Juni enden.
ÖGHL für längere Gültigkeitsdauer
Auf den Reformbedarf hatte Ende Mai die Gesellschaft für ein humanes Lebensende (ÖGHL) aufmerksam gemacht, die auch - gemeinsam mit Einzelpersonen - die Sache vor den VfGH gebracht hatte. Die Antragsteller argumentierten damals unter anderem, durch die vorgeschriebenen "zeitraubenden und kostspieligen" Formalitäten werde leidenden Menschen ein rascher, begleiteter und selbstbestimmter Tod unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter praktisch unmöglich gemacht.
ÖGHL-Präsidentin Christina Kaneider sprach angesichts der nun unbefristeten Gültigkeit der Verfügungen im Mai von einer "wesentlichen Erleichterung für Menschen mit fortschreitender Erkrankung, die ihr Leben zwar nicht unmittelbar beenden wollen, sich aber diesen Ausweg jederzeit offenhalten möchten". Als "sinnvolle Lösung" für die Gesetzesreparatur nannte sie ein weniger komplexes Verlängerungsprozedere, auch eine Streckung der Gültigkeit der Verfügung über ein Jahr hinaus erachtete die Ärztin als sinnvoll.
Assistierter Suizid seit 2022 legal
Assistierter Suizid ist in Österreich seit 2022 legal. Das Sterbeverfügungsgesetz wurde nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs eingeführt, der Teile des Strafgesetzbuchs als verfassungswidrig aufhob. Für die Beantragung einer Sterbeverfügung muss die betroffene Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leiden. Die Folgen einer solchen Krankheit müssen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen, und die Krankheit muss einen nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringen.
Zur (Erst-)Antragstellung für die Verfügung müssen zwei Ärzte, einer davon mit palliativmedizinischer Qualifikation, Aufklärung leisten, und die Verfügung ist schriftlich bei Notar oder Patientenvertretung zu errichten. Nach der ersten Aufklärung ist eine Wartefrist von drei Monaten vorgeschrieben, die bei kurzer Lebenserwartung auf zwei Wochen verkürzt wird.
Sie sind in einer verzweifelten Lebenssituation und brauchen Hilfe? Sprechen Sie mit anderen Menschen darüber. Hilfsangebote für Personen mit Suizidgedanken und deren Angehörige bietet das Suizidpräventionsportal des Gesundheitsministeriums.
Unter www.suizid-praevention.gv.at finden sich Kontaktdaten von Hilfseinrichtungen in Österreich.
- Rat auf Draht ist die österreichische Notrufnummer für Kinder und Jugendliche. Die Nummer ist unter 147 rund um die Uhr anonym und kostenlos erreichbar.
- Die Ö3-Kummernummer ist unter 116 123 täglich von 16 bis 24 Uhr und ebenfalls anonym erreichbar.
- Die Telefonseelsorge ist unter der kostenlosen Telefonnummer 142 rund um die Uhr als vertraulicher Notrufdienst jeden Tag des Jahres erreichbar.
- Auf der Website www.bittelebe.at finden Angehörige/Freunde von Menschen mit Suizidgedanken Hilfe.
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