1. Wo gibt es schon eine Sicherungshaft?
In Irland, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Slowenien, Kroatien, Griechenland und Zypern. Grundlage ist die EU-Aufnahmerichtlinie von 2013, die sich auf Fremde bezieht.
2. Warum gilt der Haftgrund nur für Fremde?
Weil es in der EU-Richtlinie nur darum geht, unerlaubte Einreise oder Aufenthalt zu verhindern, wenn das aus „Gründen der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung“ erforderlich ist. Und sich unerlaubt aufhalten oder illegal einreisen können naturgemäß nur Ausländer.
3. Wie funktioniert die Sicherungshaft dort?
Ein gutes Beispiel sind die Niederlande, wo es ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gab: Ein Asylwerber war mehrmals abgelehnt worden, reiste aber nicht aus und verübte 21 Delikte, meist Diebstähle. Als er 2015 aus der Haft kam und wieder einen Asylantrag stellte, wurde er in Sicherungshaft genommen.
Er klagte – und verlor. In der Begründung hieß es, der Freiheitsentzug des Einzelnen diene unter solchen Voraussetzungen dem Gemeinwohl.
Dem Vernehmen nach kommt der Haftgrund aber selten zum Tragen. Potenzielle Gefährder (inklusive Inländer) können auch unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden.
4. Wie soll ein Modell in
Österreich aussehen?
Türkis-Blau hatte 2019 als Reaktion auf den Mordfall Dornbirn (siehe unten) ein Modell im Ministerrat beschlossen, das auf Asylwerber abzielt. Eine „tatsächliche gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr“ müsse nachgewiesen und die Haft auf das „absolut Notwendige“ beschränkt werden, hieß es da.
Im Regierungspakt zwischen
ÖVP und Grünen ist allgemeiner gefasst von „Personen“ die Rede, was EU-Rechtler Obwexer aber für eine Unschärfe hält. Jemanden ohne Tatverdacht anzuhalten sei auch laut EMRK nur im Rahmen eines Aufenthaltsverbots möglich – also nur bei Ausländern.
5. Wann gilt jemand als „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“?
Das müsste ein Richter beurteilen. Wenn jemand wiederholt gewalttätig wurde, oder terrorverdächtig ist, könnte die Gefahr konkret genug sein. Diesen Personen kann schon jetzt der Aufenthaltstitel entzogen werden. Die Sicherungshaft wäre ein nächster Schritt, wenn sie nicht ausreisen.
6. Wie lange kann man jemanden „auf Verdacht“ einsperren?
Nur vorübergehend, glaubt EU-Rechtler Obwexer – etwa, bis die Person in Schubhaft kommt, seine Abschiebung also bevorsteht. Was man mit gefährlichen Fremden macht, die nicht abgeschoben werden können, ist fraglich.
Freiheitsentzug ohne Verurteilung geht auf Dauer nur bei geistig abnormen Rechtsbrechern. Auch potenzielle Täter wegen Zweifeln an ihrer psychischen Gesundheit wegzusperren, ist eine Überlegung, ginge aber zu weit.
7. Wie stehen die Chancen, dass die Präventivhaft kommt?
ÖVP, Grüne und FPÖ hätten im Nationalrat eine knappe Zwei-Drittel-Mehrheit für die Verfassungsänderung. Wenige aufständische Grün-Mandatare reichen, um das Gesetz zu verhindern. Sie könnten argumentieren, dass eine Verfassungsänderung nicht mit der ÖVP paktiert war – das tun manche schon jetzt.
Justizministerin Alma Zadić kalmiert: Erst werde geprüft, ob es eine Lücke im Strafrecht gibt.
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