Kurz kontert mit "Gegenäußerung"
Am Freitag erreichte den KURIER die „Gegenäußerung zur Anklage“ von Sebastian Kurz und seinem Strafverteidiger Otto Dietrich. Eine Gegenäußerung ist eine in der Strafprozessordnung enthaltene Möglichkeit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, um die Anklageschrift zu bestreiten oder zu entkräften.
Kurz führt auf 20 Seiten ausführlich aus, warum es sich beim Strafantrag der WKStA „nicht einmal um sachliche und objektive Begründungen [handelt], sondern um eine bloße Anhäufung von Scheinargumenten […] unter gleichzeitiger Nichtbeachtung der für die Angeklagten sprechenden Beweisergebnisse“. Ein solches Vorgehen entspreche nicht dem Objektivitätsgebot der Staatsanwaltschaft, „alle zur Verteidigung dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln“.
Und er wundert sich, dass der Strafantrag, der im Gegensatz zu einer Anklageschrift laut Strafprozessordnung keine Begründung enthalten müsse, „insgesamt 108 Seiten umfasst“, davon „99 Seiten gesetzlich nicht erforderliche, weitwendige Begründungen“ enthalte. Im Kapitel „III. Zur fehlerhaften Beweisführung und zur Scheinbegründung im Strafantrag der WKStA“ löst er das Rätsel aus seiner Sicht auf: „Die WKStA hat sich dazu entschieden, den Strafantrag überlang zu begründen, weil sie sich offenbar bewusst ist, dass die Vorwürfe gegen Sebastian Kurz in Wirklichkeit überhaupt nur mit einer tendenziösen Interpretation von selektiv ausgewerteten und zusammengestellten Chats erhoben werden können. Um ihre Behauptungen plausibel erscheinen zu lassen, übergeht die WKStA die entlastenden Beweisergebnisse und führt Scheinargumente an.“
Eingangs bringt Kurz Beispiele, die zeigen sollen, „dass die WKStA Gleiches nicht gleich behandelt und auf diese Weise das Objektivitätsgebot verletzt“. Etwa bei der Zeugenaussage seines Vorgängers als ÖVP-Obmann, Reinhold Mitterlehner: Der habe sehr wohl eine in einer förmlichen Vernehmung getätigte Aussage, die unter Wahrheitspflicht getätigt worden sei, ändern dürfen, acht Tage nach seiner Vernehmung. Und ohne, dass die WKStA ein Ermittlungsverfahren eingeläutet habe.
"Na"
Anders bei seinem ominösen „Na“. Mit diesem Wort leitete Kurz in der U-Ausschuss-Befragung eine längere Antwort ein („Na, es war allgemein bekannt …“), im Protokoll wurde dann ein „Nein“ vermerkt. Kurz war es aber – trotz vorhandener Tonaufnahme – nicht erlaubt, das Protokoll zu korrigieren, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.
„Kronzeugenstatus“
Zudem habe auch Oberstaatsanwalt Gregor Adamovic aus Sicht von Kurz bei seiner Befragung als Auskunftsperson im Ibiza-Untersuchungsausschuss „objektiv falsche“ Angaben gemacht, ohne dass die WKStA deshalb ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Und hinter den Aussagen von Thomas Schmid, auf dessen Vorwürfe sich die WKStA im Strafantrag im Wesentlichen beziehe, sieht Kurz vor allem den Versuch Schmids, den bei der WKStA begehrten Kronzeugenstatus zu bekommen.
Zu den einzelnen Vorwürfen erklärt Kurz, dass er wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) angeklagt sei, es also um die Frage gehe, ob der Inhalt seiner Aussage im Ibiza-U-Ausschuss „mit der Wirklichkeit übereinstimmt“.
Bevor er in seiner Gegenäußerung auf die konkreten Aussagen eingeht, stellt er anhand von Beispielen fest, dass es vor allem eine „Diskrepanz zwischen ‚Wort und dem von der WKStA angenommenen Bedeutungsgehalt‘“ gebe. Kurzum: Die WKStA lege bei Aussagen zweierlei Maß an, bei Kurz würden Aussagen immer gegen ihn uminterpretiert.
Kurz zitiert seitenweise aus den U-Ausschussprotokollen und weist darauf hin, dass es den fragestellenden Abgeordneten der Opposition nur darum gegangen sei, „dem politischen Gegner zu schaden“, es handle sich also um ein „politisch motiviertes Vorgehen, das zum Strafantrag“ geführt habe.
„Aus den angeführten Gründen wird ein Freispruch des Angeklagten beantragt“, schreibt Kurz am Ende.
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