Schulabschluss-Veranstaltung: Das sind die neuen Regeln

Schulabschluss-Veranstaltung: Das sind die neuen Regeln
Nur mehr wenige Tage bis Schulschluss, die Maskenpflicht ist zwar aufgehoben, dennoch müssen sich Schüler und Lehrer an strikte Hygieneregeln halten

Es war ein kompliziertes Schuljahr, mit sehr vielen Wochen mit Homeschooling und Distance Learning. Die für manche überrasche Entscheidung, dennoch in den letzten beiden Wochen die Maskenpflicht aufzuheben – weil die Infektionszahlen so gering sind-, heißt aber nicht, dass ein normaler Schulalltag wie anno 2019 möglich ist.

Wichtig: Bei Schulveranstaltungen, nun vor allem bei den Abschlussveranstaltungen, gelten nach wie vor strenge Regeln. In der Verordnung des Ministeriums heißt es dazu:

„Veranstaltungen in der Schule wie z.B. Abschlusszeugnisverteilungen, Schultheateraufführungen, Schulkonzerte, Informationsabende für Schulanfänger/innen sind unter Anwesenheit von Externen (insbes. Eltern und Erziehungsberechtigten) nur unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen möglich:

Die Veranstaltung soll vorzugsweise im Freien stattfinden.

  • Die Externen bringen einen 3-G-Nachweis, der für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhal-ten ist.
  • Die Abstandsregelung von 1 m in Räumen muss sichergestellt sein.
  • Die Konsumation von Essen und Getränken ist nur im Freien oder am Sitzplatz möglich.
  • Am Platz ist bei Indoor-Veranstaltungen kein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Schulalltag ohne Maske?

Ab sofort ist Schluss mit der Maske im Klassenzimmer. Das gilt nicht nur am Platz, sondern etwa auch am Weg zur Tafel.

Aber: Im Gebäude gilt weiter die Pflicht zum Mund-Nasen-Schutz, wenn auch nicht mit FFP2-Masken.  Nicht erlaubt bleiben Gesichtsvisiere (sogenannte "Face Shields").

Unverändert bleibt auch die Regelung im Fall von Infektionen. Gibt es in einer Schule einen oder mehrere Verdachtsfälle, kann die Schulbehörde für bis zu zehn Tage anordnen, dass alle Personen im Schulgebäude wieder MNS tragen müssen.

Konsequenzen für Verweigerer

Schüler, die die Masken-Regeln missachten, müssen mit Konsequenzen rechnen. Diese reichen laut Erlass von der Zurechtweisung bis hin zu einer Suspendierung.

Singen und Musizieren sind auch in Innenräumen erlaubt. Beim Singen ist dann ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann bzw. beengte Raumverhältnisse vorherrschen. Für ausreichende Durchlüftung ist zu sorgen.

Im Unterricht für Musikerziehung und in verwandten Unterrichtsgegenständen ist die gemeinsame Nutzung von Instrumenten durch Lehrkräfte und Schüler/inne/n nach Möglichkeit zu vermeiden; bei Nutzung von Instrumenten durch mehrere Personen ist sicherzustellen, dass sowohl vorher als auch nachher die Hände gewaschen oder desinfiziert werden.

Für Instrumentalfächer, den Unterrichtsgegenstand Gesang und verwandte Unterrichtsgegenstände in MS- und AHS-Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung gilt:

  • Der Unterricht ist nach Maßgabe organisatorischer Möglichkeiten in größeren Räumen abzuhalten.
  • Von Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schülern ist ein eng anliegender MNS zu tragen (kein Gesichtsvisier). Ausgenommen davon sind Unterrichtssituationen, in denen das Spielen des Instruments/Ausüben des Fachs mit MNS nicht möglich ist.
  • Gruppen- und Ensembleunterricht darf unter Berücksichtigung der Abstandsregeln stattfinden.

Was tun, wenn Eltern mit Klage drohen?

Übrigens: Wenn Eltern mit rechtlichen Schritten gegen Lehrer oder Schulen drohen, was oft genug vorkommen dürfte - sonst bräuchte es dieses Passus nicht - sagt die Verordnung klar:

  • Bei Einlangen von Androhung von Strafanzeigen, Haftungsklagen usw. wird den Schulleitungen empfohlen, darüber zu informieren, dass das Schreiben zur Kenntnis genommen und zur weiteren Veranlassung an die Bildungsdirektion übermittelt wird.
  • Lehrpersonen und Schulleitungen sind im schulischen Kontext in Vollzug der Gesetze und der übrigen rechtlichen Grundlagen, also auch der C-SchV 2020/21, tätig. Sie können daher in dieser Tätigkeit nicht rechtswidrig handeln bzw. für deren Vollzug nicht haftbar gemacht werden.

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