Reform zu Deepfakes: Was ist jetzt schon strafbar?
Jahrelang soll Christian Ulmen ein Fake-Profil seiner Ehefrau, der Moderatorin und Schauspielerin Collien Fernandes, gemacht, damit Männer in ihrem beruflichen Umfeld kontaktiert und ihnen gefälschte Nacktbilder geschickt haben.
Für die deutsche Justizministerin Stefanie Hubig bietet diese Causa Anlass, einen neuen Straftatbestand zu schaffen, um „Lücken zu schließen“, wie sie sagt.
Auch Österreichs Justizministerin Anna Sporrer arbeitet gerade an einem Gesetz gegen sogenannte „Deepfakes“. Das Vorhaben findet sich auch im Nationalen Aktionsplan gegen Gewalt an Frauen. Heute, Donnerstag, lädt Sporrer gemeinsam mit Frauenministerin Eva-Maria Holzleitner, Vizekanzler Andreas Babler (alle drei SPÖ) sowie Bildungsminister Christoph Wiederkehr (Neos) und Staatssekretär Alexander Pröll (ÖVP) zu einem Gipfel gegen „Frauenhass im Netz“.
Höchstpersönlicher Lebensbereich
Aber wo sind sie eigentlich, diese „Lücken“? Strafrechtsexperte Farsam Salimi von der Uni Wien sieht jedenfalls „keine großen“, wie er sagt: „Wir haben in Österreich mehrere Tatbestände, die Teilaspekte abdecken.“
In erster Linie der "Stalking-Paragraf“ (§ 107a im Strafgesetzbuch), wonach bestraft wird, wer „Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht“.
Voraussetzung dafür ist, dass der Täter dies eine „längere Zeit hindurch fortsetzt“ und dies in einer Weise tut, durch die geeignet ist, das Opfer „in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen“. Die Kriterien seien in der Regel erfüllt, wenn Nackt- oder pornografische Bilder online gestellt oder an Dritte verschickt werden. „Sexualität betrifft laut Rechtsprechung immer den höchstpersönlichen Lebensbereich.“
Der "Cybermobbing-Paragraf" (§ 107c) StGB) betrifft die „fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“. Hier reicht schon das einmalige Hochladen oder Verschicken eines Fotos, solange es nicht sofort wieder gelöscht wird.
§ 107a StGB
Bei „beharrlicher Verfolgung“ drohen ein Jahr Haft oder Geldstrafe; bzw. bis zu drei Jahre, wenn die Tat länger als ein Jahr andauert oder den Selbstmord zur Folge hat.
§ 107c StGB
Dasselbe Strafmaß gilt bei „fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“. Konkreter Bezug zur Online-Sphäre, wo der Inhalt für „eine größere Anzahl von Menschen“ wahrnehmbar ist.
Ein Richtwert für einen „längeren Zeitraum“ laut Gesetzestext wäre in etwa ein Monat. Beim wiederholten Verschicken von Bildern können auch wenige Tage reichen. „Das Gesetz ist bewusst unscharf formuliert, damit die Richter bei der Beurteilung mehr Spielraum haben“, sagt Salimi.
Die Zahl der Anzeigen ist in den vergangenen Jahren stark angestiegen: Im Jahr 2021 gab es laut Auskunft des Justizministeriums 459 Fälle von Cybermobbing, 2025 waren es 746. Die Zahl der Verurteilungen hat sich in diesem Zeitraum – auf sehr niedrigem Niveau – fast verdoppelt: Von 16 auf 31. Unter den Verurteilten waren im Vorjahr 28 Männer und drei Frauen (siehe Grafik).
Gute Fälschung
Eine Streitfrage ist in der öffentlichen Debatte, ob ein KI-generiertes Foto ein „Bild“ im Sinne des Gesetzestextes ist oder eine Präzisierung notwendig wäre.
Strafrechtsexperte Salimi sagt, das hänge von der Qualität ab. Ein KI-Bild, auf dem die Person klar erkennbar ist, falle sicher unter den Stalking- bzw. Cybermobbing-Paragrafen, „weil ja der Eindruck entsteht, dass es um diese Person geht“.
Eine schlechte Fälschung – etwa, wenn jemand den Kopf einer Person auf ein Porno-Bild montiert – könnte eher den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Dagegen müssten Opfer Privatanklage erheben.
Brauchen wir also eine Verschärfung bzw. einen „Lückenschluss“ im Gesetz? Salimi hält das als „symbolischen Akt“ für vorstellbar, wenn der Gesetzgeber zum Schutz von Frauen, die ja in den allermeisten Fällen betroffen sind, zum Ausdruck bringen will: „Wir wollen nicht, dass Menschen Deepfakes von anderen erstellen und verbreiten.“
Michael Rami, Anwalt in einigen Social-Media-Causen und Richter am Verfassungsgerichtshof, sieht das etwas kritischer: Verboten sei nur, was im Gesetz steht. „Es wäre deshalb sinnvoll, das im Zuge einer Novelle klarzustellen.“
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