Novelle des Unterbringungsgesetz ging durch den Ministerrat
Die Novelle des Unterbringungsgesetzes (UbG) ist am Mittwoch durch den Ministerrat gegangen. Anlass für die Änderungen war vor allem der sogenannte Brunnenmarkt-Fall. Im Mai 2016 hatte ein 21-jähriger geistig verwirrter Obdachloser in Wien-Ottakring ohne ersichtlichen Grund eine Passantin mit einer Eisenstange erschlagen. Eine Sonderkommission hat danach Defizite in der Vernetzung und bei den Informationsflüssen zwischen den verschiedenen beteiligten Stellen festgestellt.
In der Novelle soll durch sprachliche Umformulierungen und durch eine bessere Strukturierung klargestellt werden, welche Aufgaben die Polizei, der einweisende Arzt und der Facharzt der psychiatrischen Abteilung im Rahmen der Klärung der Voraussetzungen der Unterbringung haben. Außerdem sollen sämtliche Befugnisse der Polizei geregelt werden - die (parallelen) Bestimmungen im Sicherheitspolizeigesetz entfallen daher.
Missverständnisse führen zu Fehlentscheidungen
Im Zuge der Arbeiten an der Reform habe sich gezeigt, dass Missverständnisse unter den Akteuren und Informationsverluste (z. B. aufgrund unleserlicher Handschrift) zu falschen, gefährlichen und unbefriedigenden Entscheidungen führen können. Eines der wesentlichen Ziele der Reform sei es, hier mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Vorgeschlagen wird, grundsätzlich für jede Berufsgruppe gesondert und unter Berücksichtigung des Datenschutzes für alle denkbaren Situationen zu regeln, wer wem welche Daten zu welchem Zweck übermitteln darf.
Bisher wurden Patienten manchmal aus psychiatrischen Abteilungen entlassen, obwohl sie nicht wussten, wohin sie sich nun wenden sollen. Daher soll sich der Arzt im Zuge der Aufhebung der Unterbringung um eine angemessene extramurale soziale und psychiatrische Betreuung bemühen. Dies soll zu einem nachhaltigen Behandlungserfolg führen. Auch das eigenmächtige Fernbleiben und Behandlung außerhalb der psychiatrischen Abteilung werden geregelt. So soll für alle Beteiligten klar gestellt sein, welche Regelungen (UbG oder HeimAufG) auf den Patienten anwendbar sind.
Keine Unterbringung gegen eigenes Verlangen
Nach dem Entwurf soll eine Person nur noch auf ihr eigenes Verlangen untergebracht werden können, unabhängig davon, wie alt sie ist. Eine Unterbringung auf Verlangen eines gesetzlichen Vertreters soll auch bei entscheidungsunfähigen Minderjährigen nicht mehr möglich sein.
Gewährleisten will man zudem, dass die Polizei, die Ärzte und die Ärzte in psychiatrischen Abteilungen selbst mit dem Patienten sprechen. Dieser soll auch die Möglichkeit haben, einen Vertreter oder eine Vertrauensperson namhaft zu machen und muss auf dieses Recht hingewiesen werden.
Die von der UN-Behindertenrechtskonvention geprägten Regelungen sollen auch für untergebrachte Patienten maßgeblich sein. Ein entscheidungsfähiger Patient darf daher stets nur mit seiner Einwilligung behandelt werden. Fehlt es an der Entscheidungsfähigkeit, so hat der behandelnde Arzt die Verpflichtung, Personen beizuziehen, die den Patienten bei der Erlangung der Entscheidungsfähigkeit unterstützen können. Auf Verlangen muss das Gericht immer über die Zulässigkeit einer medizinischen Behandlung entscheiden. Spezielle Regelungen sind für die Unterbringung Minderjähriger vorgesehen.
In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf erfolgen einige Klarstellungen zu den Voraussetzungen der Unterbringung: Es muss eine Gefahrenquelle geben, und zwar ein durch eine psychische Krankheit geprägtes Verhalten, aufgrund dessen muss eine Gefahr prognostiziert werden können. Diese muss sowohl ernstlich als auch erheblich sein. Diese Prognose muss auf "objektiven und konkreten Anhaltspunkten" beruhen. Es ist danach zu fragen, welche Handlung aufgrund welchen Anhaltspunktes zu befürchten und welches Rechtsgut gefährdet ist. Die bloße Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung reicht demnach nicht aus.
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