Die Regeln
Konkret gelten laut Verordnung folgende Regeln: Wer positiv getestet wurde (es zählt bereits ein Antigen-Test) muss sich für mindestens fünf, maximal zehn Tage an Verkehrsbeschränkungen halten.
"Verkehrsbeschränkung" bedeutet im Wesentlichen, dass man eine FFP2-Maske tragen muss, wenn man sich mit haushaltsfremden Personen in einem geschlossenen Raum befindet und im Freien dann, wenn der Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann - beispielsweise auf einer Einkaufsstraße.
Auch in die Arbeit dürfen Corona-Positive gehen, solange sie durchgehend Maske tragen. Abnehmen dürfen sie diese nur, wenn sie sich alleine oder mit anderen Infizierten in einem Raum aufhalten.
Betretungsverbote gelten in "vulnerablen Settings" wie beispielsweise Alten- und Pflegeheimen, Spitälern oder Kindergärten.
Die Umsetzung
Wie wird nun aber kontrolliert? Eigentlich müsste ja jeder, der keine Maske trägt, in der Öffentlichkeit nachweisen können, dass er corona-negativ ist.
Im Gesundheitsministerium winkt man ab: Polizeikontrollen in dem Sinne, dass die Polizei Menschen auf der Straße oder in Gebäuden nach ihrem Corona-Status fragt, wird es nicht geben.
Die Regeln werden nur kontrolliert, wenn sich "Indizien für eine Missachtung ergeben". Und "Indizien" sind ein weites Feld.
So könnte es Konsequenzen geben, wenn ein Infizierter keine Maske getragen und dadurch andere angesteckt hat. Oder wenn Hinweise aus dem Umfeld eines Infizierten kommen, dass dieser sich nicht an die Regeln hält.
Das Innenministerium bestätigt auf KURIER-Anfrage diese Vorgehensweise: Kontrollen im öffentlichen Raum würden "anlassbezogen, beispielsweise also stichprobenartig oder bei konkreten Verdachtsfällen" durchgeführt.
Die Strafen
Im Gesundheitsministerium erwartet man wenig Unterschied bei der Effizienz der Kontrollen. "Auch bisher war eine Kontrolle der Absonderung nur in Stichproben möglich."
Bei Verstößen (so sie nachgewiesen werden können) drohen nach dem Epidemiegesetz übrigens Geldstrafen von 145 Euro bis 1.450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.900 Euro. Bei Nichteinbringung ist eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen vorgesehen. Zudem könnten strafrechtliche Konsequenzen drohen.
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