Maskenpflicht: Verwirrspiel im Shoppingcenter
Die Maske bleibt im Supermarkt. In Handelsgeschäften, die nicht den täglichen Bedarf decken, darf sie aber seit Karsamstag weggelassen werden. Für Verwirrung sorgt aber eine Regelung in der Verordnung. In Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z.B.: Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich die Betriebsstätten befinden" muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden.
Das heißt, dass man im Shoppingcenter auf den Gängen Maske tragen muss, diese im Modehandel aber ablegen dürfe. Grundsätzlich ist diese Regelung auch nachzuvollziehen. Denn: Vulnerable Gruppen müssen auch in Markthallen oder Einkaufszentren ihren Erledigungen des täglichen Bedarfs nachgehen können. Ein Besuch eines Modegeschäfts zählt aber nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse und kann daher auch leichter für Vulnerable vermieden werden.
Falls aber die Apotheke oder der Supermarkt in einem Einkaufszentrum ist, kommen diese nicht umhin auch die Gänge zu benutzen. Zu ihrem Schutz muss daher auch hier weiter Maske getragen werden.
Supermarkt bis Öffis
Die neu geregelte Maskenpflicht gilt weiterhin in Supermärkten (etwa Lebensmittelgeschäfte, Tierfutter- oder Drogeriemärkten), Apotheken, Taxis und Banken - und eben auf den Gängen der Shoppingcenter.
In anderen Bereichen, etwa der Gastronomie oder dem besagten Modegeschäft ist die Maskenpflicht gefallen.
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