Masken, Testen, Homeoffice: Was sich jetzt am Arbeitsplatz ändern wird
Die verschärfte pandemische Situation wirkt sich auch auf den Arbeitsalltag der meisten Menschen aus. Was gilt jetzt am Arbeitsplatz? Und was könnte sich bald verändern? Der KURIER fasst den aktuellen Stand der Dinge zusammen.
Homeoffice
Einer möglichen „Homeoffice-Pflicht“ erteilten die Sozialpartner am Samstag zwar eine klare Absage, ein deutlicher „Appell“ sei jedoch vorstellbar, hieß es. Vor diesem Hintergrund erscheint eine schnelle und verständliche Homeoffice-Regelung noch notwendiger. Die ehemalige Arbeitsministerin Christine Aschbacher hatte bekanntlich eine Lösung bis März avisiert. Jetzt geht es offensichtlich doch deutlich schneller. Über Details der Homeoffice-Regelung wollen Sozialpartner und Arbeitsministerium noch nicht sprechen. Es gibt allerdings eine Einigung, und der Entwurf liegt dem Finanzministerium vor. Hier geht es um die Frage, welche Kosten in welcher Höhe im Homeoffice steuerlich absetzbar sein sollen. Bisher konnten in Corona-Zeiten bei der Heimarbeit nur Unfallversicherungsschutz und Pendlerpauschale geltend gemacht werden.
Testpflicht
Für bestimmte Berufsgruppen können regelmäßige Corona-Tests verordnet werden. Das regelt ein neuer Generalkollektivvertrag der Sozialpartner für Branchen, die aktuell vom Lockdown betroffen sind: etwa Handel, Gastgewerbe oder körpernahe Dienstleistungen. Für welche Berufsgruppen die Testpflicht genau gelten wird, muss der Gesundheitsminister verordnen. Die Tests sind während der Arbeitszeit durchzuführen, unter Fortzahlung des Entgelts. Arbeitnehmer ohne Testpflicht sollen Tests außerhalb der Arbeitszeit absolvieren und können sich dafür auch einen Tag freistellen lassen. Fest steht: Kein Arbeitnehmer darf wegen der Teilnahme an Covid-Tests benachteiligt oder aufgrund eines positiven Testergebnisses gekündigt werden.
Maskenpflicht
Eine generelle FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und auch am Arbeitsplatz wünschen sich zumindest Experten. Unabhängig davon gilt nun durch den General-KV: Arbeitnehmer, die zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, dürfen diese nach drei Stunden für mindestens zehn Minuten abnehmen. Dafür muss man nicht zwingend eine Pause machen. Ein Verkäufer oder eine Verkäuferin könnten für diese Zeit etwa im Lager arbeiten, wo sie die Maske abnehmen dürfen. Ist der Arbeitnehmer zur Maskenpause verpflichtet? Nein.
Kurzarbeit und Arbeitslosengeld
Die jetzige Kurzarbeitsphase läuft mit Ende März aus. Der neue Arbeitsminister Martin Kocher möchte im Februar ein neues Konzept vorlegen. Eine Verlängerung der Regelung ist realistisch. Wer durch die Krise arbeitslos geworden ist, hat beim neuen Minister in einem Punkt schlechte Karten: Eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes kommt für Kocher nicht infrage. Derzeit erhält man 55 Prozent des letzten Einkommens.
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