Am Dienstag muss sich der Schauspieler Florian Teichtmeister vor Gericht wegen Besitzes und Herstellung von Kindesmissbrauchsdarstellungen verantworten. Der Fall war auch der Anstoß für die Bundesregierung, die Gesetze rund um Kindesmissbrauch zu verschärfen. Im Jänner wurde ein entsprechendes Maßnahmenpaket vorgestellt. Im April präsentierte das Justizministerium (BMJ) einen Gesetzesentwurf, der dann in Begutachtung ging.
Tatsächlich umgesetzt wurden von den angekündigten Maßnahmen bisher nur wenige. Erst kürzlich war es deswegen zu einem Konflikt zwischen Jugendstaatssekretärin Claudia Plakolm (ÖVP) und Justizministerin Alma Zadić gekommen, weil Plakolm von Zadić forderte, diese solle „ihre Hausaufgaben“ erledigen.
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Auf KURIER-Nachfrage heißt es aus dem Büro von Plakolm, dass die Maßnahmen, die in ihrer eigenen Verantwortung liegen, bereits umgesetzt seien. So gebe es seit Ende März das Muster-Kinderschutzkonzept. Dieses enthalte eine „genaue Anleitung, was zu tun ist, wenn Ehrenamtliche Zeichen von Gewalt an einem Kind erkennen“ und sei bereits fast 2.000 Mal heruntergeladen worden.
Wegen der Qualitätssicherungsstelle, die künftig Kinderschutz-Gütesiegel an Organisationen verleihen soll, befinde man sich gerade in der Ausschreibungsphase.
Berufsverbot geplant.
Auch Strafverschärfungen und ein Berufsverbot für verurteilte Missbrauchstäter sind geplant. Plakolm verweist auf Zadić: „Es war vereinbart, dass die Strafverschärfungen noch vor dem Sommer kommen. Das ist geplatzt, weil das Justizministerium trödelt in der Sache.“
Aus dem BMJ heißt es auf KURIER-Nachfrage, dass das Berufsverbot und Strafverschärfungen beim ersten Justizausschuss im Herbst beschlossen werden sollen. Das Strafrecht alleine sei aber nicht die Lösung. „Die Justiz kommt erst zum Zug, wenn bereits ein Kind (mutmaßlich) Opfer einer Tat geworden ist“, heißt es aus dem BMJ. Daher sei vor allem die Prävention von Straftaten entscheidend.
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Auf das Verfahren von Teichtmeister hätten die schärferen Gesetze aber selbst dann keinen Einfluss, wenn sie bereits in Kraft wären. Wegen des Rückwirkungsverbotes im Strafrecht kann ein Delikt nur nach den Gesetzen bestraft werden, die zu dem Zeitpunkt galten, als die Straftat begangen wurde.
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