Besucher dürfen nur mit 2-G-plus ins Gefängnis, Insassen nur mit 2-G hinaus

Besucher dürfen nur mit 2-G-plus ins Gefängnis, Insassen nur mit 2-G hinaus
Besucher dürfen nur hinein und Strafgefangene nur hinaus, wenn sie geimpft oder genesen sind. Zusätzlich braucht es einen PCR-Test. Das legt die Justizministerin in einer neuen Verordnung fest.

Der Lockdown galt zuletzt auch für die Justizanstalten: Besuche von Angehörigen oder Freunden waren bis 12. Dezember nicht erlaubt.

Aber auch jetzt, nach Lockdown-Ende, gibt es Einschränkungen, die Justizministerin Alma Zadic in einer neuen Verordnung festgelegt hat:

In den Straf- und Maßnahmenvollzugdürfen nur Besucher, die einen 2-G-plus-Nachweis vorweisen können - also geimpft oder genesen sind und zusätzlich einen negativen PCR-Test haben. Ohne 2-G-plus ist Kontakt mit Insassen nur noch telefonisch möglich. 

In der Hausordnung können die Justizanstalten nach Genehmigung des Ministeriums noch strengere Regeln erlassen - etwa, dass jedenfalls auf Telefonkontakte umzusteigen ist.

Ausgenommen sind Vertreter von öffentlichen Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie Rechtsbeistände wie Anwälte - sie dürfen auch ohne 2-G-plus in die Justizanstalt. 

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