Ibiza-Video ist laut OLG Wien kein investigatives Medienprojekt
"Die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt unter anderem gegen einen Rechtsanwalt wegen des Verdachts, an der Herstellung des „Ibiza-Videos“ beteiligt gewesen zu sein. Es besteht der Verdacht, der Rechtsanwalt habe als Mittäter eine Aufzeichnung von privaten Äußerungen ohne Zustimmung der betroffenen Personen veröffentlicht, indem die Gesprächsaufzeichnungen dritten Personen zum Kauf angeboten wurden, sodass Teile dieser Aufzeichnungen letztlich in Medien veröffentlicht wurden", heißt es in einer Aussendung des Oberlandesgericht (OLG) Wien. "Das Landesgericht für Strafsachen Wien (Erstgericht) hat die Hausdurchsuchung in der Wohnung, in der Kanzlei sowie in einem Tresor des Rechtsanwalts bewilligt. Dagegen richtet sich die Beschwerde, über die das Oberlandesgericht nun entschieden hat. Die Beschwerde war erfolglos."
Das Oberlandesgericht stellte klar, "dass für die Tat, die dem Anwalt angelastet wird, das österreichische Strafrecht anzuwenden ist, weil die Beitragshandlungen in Österreich stattgefunden haben". Laut Paragraf 120 Strafgesetzbuch sei es verboten, Aufnahmen einer nicht-öffentlichen Äußerung ohne Zustimmung der sprechenden Personen zu veröffentlichen oder anderen Personen zugänglich zu machen, für die die Äußerungen nicht bestimmt sind.
"Der Rechtsanwalt berief sich zu seiner Verteidigung auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahr 2015, der es für zulässig erklärt hat, dass Journalisten Gespräche aufzeichnen, um die schlechte Beratungsqualität von Versicherungsmaklern zu belegen, für die es vorher schon Anhaltspunkte gegeben hatte", heißt es weiter. "Diese Entscheidung zum Thema „investigativer Journalismus“ sei aber - stellt das Oberlandesgericht Wien fest – mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, weil bei der Aufzeichnung des „Ibiza-Videos“ vorher nicht abzusehen gewesen sei, in welche Richtung die Gespräche überhaupt gehen würden."
Und weiter heißt es: "Der Tatverdacht ist auch nach der Beurteilung des Oberlandesgerichts dringend; er stützt sich auf die Aussagen von Zeugen, denen die Aufnahmen angeboten wurden.In diesem Verfahren geht es nicht darum, dass die „Süddeutsche Zeitung“ und der „SPIEGEL“ einen Teil des „Ibiza-Videos“ veröffentlicht haben. Dass das nicht strafbar war, haben die Staatsanwaltschaften in Deutschland bereits beurteilt."
Und das OLG merkt dazu auch an. "Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig."
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