Wie viele Razzien werden pro Jahr genehmigt?
Im Jahr 2019 wurden 5.108 Hausdurchsuchungen bewilligt, 58 Anträge von Staatsanwaltschaften wurden abgelehnt. 2020 wurden 5.122 bewilligt und 44 abgelehnt – das sind 19 Hausdurchsuchungen pro Tag (bei 260 Arbeitstagen). Bei einer Bewilligung setzt das Gericht eine Frist fest. Im Fall Blümel genehmigte die Richterin die Hausdurchsuchung am 23. Dezember 2020, erst am 11. Februar 2021 wurde sie durchgeführt.
Die Hürde ist nicht besonders hoch – so gibt es beispielsweise keinen Richtwert, wie schwer die Straftat oder wie dringend der Tatverdacht sein muss. Ein Beispiel: Es reicht schon, wenn es aus einer Wohnung nach Marihuana riecht und der Bewohner die Tür nicht aufmacht.
Was prüft der Richter?
Im Kern sind es drei Punkte: Um welche Straftat es geht, ob ein Tatverdacht gegen eine bestimmte Person gegeben ist und ob „bestimmte Tatsachen“ vorliegen, damit in den Räumlichkeiten bestimmte Gegenstände gefunden werden können, die geeignet sind, den Tatverdacht aufzuklären.
Schließlich prüft das Gericht, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dabei ist relevant, ob auch gelindere Mittel zur Verfügung stehen, um den Zweck zu erreichen. Zum Beispiel, indem man den Beschuldigten bittet, das Material freiwillig herzugeben.
Warum wurden bei Minister Blümel keine gelinderen Mittel angewendet?
Die Staatsanwaltschaft begründet das in der Anordnung zu Hausdurchsuchung so: „Der Zweck der Maßnahme ist durch gelindere Mittel nicht zu erreichen, weil zu befürchten ist, dass die Beschuldigten bei Kenntnis des betreffenden Tatverdachtes die beweisrelevanten Gegenstände und Daten vernichten“.
Und die WKStA argumentiert weiter: „Die Durchsuchungsanordnung steht im Lichte des nach der Verdachtslage gravierenden Tatverdachts der Bestechung eines der höchsten Beamten der Republik und des Umstandes, dass auf keine andere Art die Klärung des Sachverhalts möglich ist.“
Was passiert, wenn die Ermittler sogenannte „Zufallsfunde“ machen?
Durchsucht die Polizei eine Wohnung oder ein Handy, findet sie möglicherweise Hinweise auf andere Straftaten – etwa Drogen, verdächtige Fotos oder Nachrichten. Die Verwertbarkeit ist unter Verteidigern eine stark umstrittene Thematik. Manche werfen den Ermittlern vor, es darauf anzulegen. Nach dem Motto: Man wirft das Netz aus und schaut, was sonst noch alles hängen bleibt. In Österreich dürfen Zufallsfunde, die auf Begehung einer anderen strafbaren Handlung schließen lassen, verwertet werden (aus Krimis weiß man: In den USA ist das nicht erlaubt).
Zufallsfunde müssen in ein Protokoll aufgenommen und dem Staatsanwalt mitgeteilt werden, damit dieser gesondert die Beschlagnahme bei Gericht beantragt.
Kann man sich gegen eine Razzia wehren?
Ja, aber erst im Nachhinein mit einer Beschwerde beim Oberlandesgericht. Aufschieben lässt sich die Maßnahme nicht – das Wesen einer Razzia ist ja der Überraschungseffekt. Das Oberlandesgericht prüft danach, ob die Razzia verhältnismäßig war und rechtskonform durchgeführt wurde.
Und was, wenn die Razzia rechtswidrig war?
Rechtswidrig sichergestellte Gegenstände müssen zurückgegeben werden, aber für die handelnden Personen gibt es keine Konsequenzen – weder für den Staatsanwalt, der die Maßnahme angeordnet hat, noch für den Richter, der sie bewilligt hat. Bekanntestes Beispiel war die Razzia im Verfassungsschutz 2018.
Der Grund: Es handelt sich dabei um eine „rechtliche Prüfung“ im Instanzenzug – ähnlich wie bei einem Gerichtsurteil, erklärt Sabine Matejka, Präsidentin der Richtervereinigung. Die zweite Instanz kann zu einem anderen Urteil kommen als der Erstrichter, „sanktionieren“ kann man ihn dafür nicht.
Wer kontrolliert die Arbeit von Richtern und Staatsanwälten?
Das System ist hierarchisch: an der Basis die Dienststelle, an der Spitze das Justizministerium, das bei Auffälligkeiten Berichte anfordern kann. Disziplinarverfahren sind die Ultima Ratio - und entsprechend selten.
Im Vorjahr gab es laut Justizministerium insgesamt drei neu angefallene Disziplinarverfahren gegen Richter. Keines davon betraf die Bewilligung von Anordnungen wie einer Hausdurchsuchung, die später als rechtswidrig aufgehoben wurde.
Disziplinarverfahren resultieren nur ganz ausnahmsweise aus einer falschen rechtlichen Entscheidung, wird erklärt. Ein Richter müsste schon ein grobes Fehlverhalten gezeigt haben - etwa, wenn er wider besseren Wissens oder geradezu aus Ignoranz gehandelt hätte.
Bei Disziplinarverfahren geht es grundsätzlich um Dienstpflichtverletzungen. Ein Anlass wäre zum Beispiel, wenn ein Richter einen massiven Rückstand an Verfahren anhäuft, Weisungen nicht befolgt oder in der Öffentlichkeit etwas tut, das das Ansehen der Justiz schädigt.
Anmerkung: Dieser Artikel wurde nach Veröffentlichung am Donnerstag, 18. Februar 2021 durch eine Stellungnahme des Justizministeriums ergänzt.
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