Grasser: Anwälte wehren sich gegen Vorwurf der Verfahrensverzögerung

Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser
Verteidiger von Grasser schreiben offenen Brief an Justizminister Clemens Jabloner.

Die beiden Verteidiger von Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser, Manfred Ainedter und Norbert Wess, wehren sich gegen der Vorwurf, sie würden dazu beitragen, dass der Buwog-Prozess lange dauert. Sie hätten sich lediglich ihrer Rechtsmittel bedient und mit Einsprüchen erreicht, dass zwei der vier Hauptanklagepunkte eingestellt wurden, schreiben sie in an Justizminister Clemens Jabloner.

Jabloner hatte am Wochenende im Interview mit "Kleine Zeitung" und "Neue Vorarlberger Tageszeitung" mehrere Gründe für die lange Dauer des Buwog-Verfahrens genannt und dabei auch gesagt, es "tragen die Verteidiger natürlich dazu bei, dass die Verfahren lange sind, während sie sich zugleich darüber beschweren, dass sie lange sind". Grasser ist in den Verfahren Hauptangeklagter.

Grasser:  Anwälte wehren sich gegen Vorwurf der Verfahrensverzögerung

In ihrem vierseitigen offenen Brief schreiben die beiden Anwälte, Grasser sei in dem Verfahren den Behörden immer zur Verfügung gestanden und habe nichts verzögert. Hingegen habe die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft mehrere Handlungen gesetzt, die gesetzeswidrig gewesen seien oder Grasser getäuscht hätten. Ein Einspruch gegen die zunächst vier Anklagepunkte der Staatsanwaltschaft habe zwar den Beginn der Hauptversammlung um rund neun Monate verzögert, zugleich aber dazu geführt, dass zwei Hauptanklagepunkte eingestellt wurden. Wäre das nicht geschehen, dann hätte die Hauptverhandlung zumindest noch ein Jahr länger gedauert, argumentieren die Anwälte Grassers. Die Hauptverhandlung hat vor kurzem den zweiten Jahrestag erlebt.

Angesichts dieser Lage weisen die Anwälte den Vorwurf der Verfahrensverzögerung "mit aller Deutlichkeit" zurück und erinnern daran, dass nach geltender europäischer und österreichischer Rechtsprechung "Verfahrensverzögerungen der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten nicht angelastet werden können, wenn dieser sich lediglich seiner rechtsstaatlich eingeräumten Rechtsmittel bedient" - und das sei beim Buwog-Prozess der Fall.

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