Zadić: Nur Richter oder Staatsanwälte dürfen Generalstaatsanwalt werden

Zadić: Nur Richter oder Staatsanwälte dürfen Generalstaatsanwalt werden
Die Justizministerin will Änderungen im Bestellvorgang: Nur Richter oder Staatsanwälte dürfen Generalstaatsanwalt werden - anders seht das die Arbeitsgruppe.

Justizministerin Alma Zadić (Grüne) will die Vorschläge der Expertengruppe zur Änderung des Weisungsrechts umsetzen. Im APA-Interview sprach sie von einem "sehr gelungenen Konzept". Sie glaube, dass der Zugang, über Weisungen nicht mehr die Ministerin, sondern unabhängige Dreiersenate entscheiden zu lassen, auf mehrheitliche Zustimmung stoßen könne. Ihr Ressort soll nun auf der Basis der Vorschläge ein Gesetz ausarbeiten, parallel will sie mit ÖVP und Opposition sprechen.

Richter, Praktiker und zehn Jahre Erfahrung

Im Endbericht der Arbeitsgruppe wird als Bestellvoraussetzung empfohlen, dass künftige Generalstaatsanwälte und Generalstaatsanwältinnen den Ernnenungsvoraussetzungen des Richteramtes erfüllen müssen. Außerdem müsse der oder die Generalstaatsanwältin und deren erste Stellvertreter oder Stellvertreterin mindestens zehn Jahre  Erfahrung in Sachen Strafrecht vorweisen können.

Die Justizministerin fügt dem noch eine Bestellbedingung hinzu, die die Arbeitsgruppe als nicht erforderlich bezeichnet: Der oder die Generalstaatsanwalt oder Generalstaatsanwältin einen Teil der zehn-jährigen Expertise als Praktiker verbracht haben. Heißt konkret: Der oder die muss einige Jahre (eine konkrete Zahl war nicht zu erfahren) als Richter in Strafsachen oder als Staatsanwalt gearbeitet haben.  

"Größte Justizreform der Zweiten Republik"

Die Justizministerin betonte, dass es sich um die "größte Justizreform der Zweiten Republik" handle. Für diese werde es auch eine Zwei-Drittel-Mehrheit und damit die Zustimmung zumindest von Teilen der Opposition brauchen. Zunächst gilt es aber die ÖVP zu überzeugen. Sie wisse, dass es auch dem Koalitionspartner wichtig sei, "dass die Justiz vor politischem Einfluss geschützt wird und es zu einer noch klareren Trennung von Justiz und Politik kommt", meinte Zadić dazu. Das sei wichtig, denn in einer Demokratie dürfe es nicht einmal den Anschein geben, "dass es sich manche in der Justiz richten können".

Weisung durch Dreiersenat, nicht Ministerin

Dass statt der Ministeriumsspitze jetzt Dreiersenate über Weisungen entscheiden könnten, brächte die Justiz jedenfalls auf noch unabhängigere Beine. Daher unterstützt Zadic auch, dass es keinen ständigen Ausschuss im Parlament geben soll, der die Arbeit des Trios quasi überwacht. Die ÖVP hatte hier auf entsprechende parlamentarische Kontrolle gepocht. Die Justizministerin wiederum betonte, dass Politiker keine Informationen aus laufenden Strafverfahren erhalten dürfen, etwa wo eine Hausdurchsuchung stattfinden werde.

Sehr wohl sollten aber die bestehenden parlamentarischen Kontrollinstrumente weiter angewendet werden können. Das heißt, die Arbeit von Untersuchungsausschüssen soll wie bisher möglich sein wie das Interpellationsrecht über parlamentarische Anfragen.

Europäisches Vorbild

Dass das vorgeschlagene Modell zu kompliziert sein könnte, glaubt Zadić nicht. Sie verwies darauf, dass sich der Vorschlag an den der europäischen Staatsanwaltschaft anlehne. Den hätten alle Staaten für gut befunden. Die Entscheidung über Dreiersenate plus die ebenfalls geplante Reduktion der Berichtspflichten werde zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des ganzen Prozesses führen, zeigte sich die Justizministerin überzeugt.

Laut dem Endbericht der 26-köpfigen Arbeitsgruppe, die eine breite Repräsentanz des gesamten Justizsektors bot, soll die Weisungsspitze zwar bei der Generalstaatsanwaltschaft landen, nicht aber bei der Person des (erst zu schaffenden) Generalstaatsanwalts. Dieser soll bei der Generalprokuratur angesiedelt sein und diese auch leiten, wie Zadic ausführte. Die Person muss die Voraussetzungen für das Richteramt erfüllen. Laut Vorschlag der Arbeitsgruppe endet die Amtszeit mit dem 65. Lebensjahr, davor gibt es keine Befristung.

Weisungen sollen aber nicht dem Generalstaatsanwalt oder der Generalstaatsanwältin obliegen. Zuständig dafür sollen ein bis zwei Dreiersenate sein, um "maximale Unabhängigkeit" zu gewährleisten.

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