Faktencheck: Sind Schnelltests an Schulen berechtigt?

Faktencheck: Sind Schnelltests an Schulen berechtigt?
Die APA hat Ergebnisse und Berichte über Tests an Schulen einem Fakten-Check unterzogen. Die Details im Überblick.

Die Corona-Testungen in den Schulen erhitzen die Gemüter vieler Eltern. Seit Wochen wird hierzu etwa eine Aussendung des BZÖ Kärnten in Sozialen Medien geteilt, in der die Testpflicht für Schüler als gesetzeswidrig bezeichnet wird. Behauptet wird, dass die von der Verordnung geforderten Testungen "für den Zweck der Verordnung ungeeignet und daher unverhältnismäßig" seien. "Somit verstoßen sie gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte und sind willkürlich."

Bei den angegebenen Zahlen bezieht man sich auf ein Zwischenergebnis aus Wien und Niederösterreich vom Beginn der Testungen, wonach 470.000 Tests weniger als 200 positive Ergebnisse erbrachten. "Das ist weniger als das, was der Testhersteller als zu erwartende falschpositive Zahl angibt", heißt es in der Aussendung. Auch zuletzt forderten politische Organisationen ein Ende der Testungen. Ein Grund für APA-Faktencheck, sich das Thema anzusehen.

Zu überprüfende Informationen: Die Anzahl der positiven Tests durch die Schnelltests ist geringer als die erwartbare falsch-positive Zahl, die die Testhersteller angeben. Die Testpflicht ist unverhältnismäßig und verstößt gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.

Die Einschätzung:

Die Anzahl der positiven Schnelltests entspricht zwar den von den Herstellern angegebenen möglichen falsch-positiven Testungen, die begleitende Studie zu den Schultestungen sieht in Zusammenschau mit gemeldeten positiven PCR-Testungen aus der Altersgruppe von Schülern aber klare Hinweise darauf, dass durch die Testungen potenzielle Cluster frühzeitig entdeckt werden können. Aus rechtlicher Sicht ist es schwierig, eine Verhältnismäßigkeit und somit Verfassungskonformität eindeutig zu benennen. Das Bildungsministerium bezeichnet die Maßnahme als "notwendig und rechtlich abgesichert".

Die Überprüfung:

Mit Beginn der sogenannten "Eintrittstests" wurde die Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde (ÖGKJ) damit beauftragt, die Maßnahme wissenschaftlich zu begleiten (6). Aus den wöchentlich vorgelegten Berichten lässt sich auch die Anzahl an positiven Tests ablesen. Laut dem letzten verfügbaren Wochenbericht (26.02. bis 04.03.2021) wurde in diesem Zeitraum bei 840 Schülern sowie 407 Personen des Lehr-und Verwaltungspersonals mittels Antigen-Schnelltest (NAST) ein positives Ergebnis erhoben. Das entspricht rund 0,08 Prozent der anwesenden Schüler und 0,29 Prozent des anwesenden Lehr- und Verwaltungspersonals. Einen Vergleichswert - wenn auch nicht auf Basis individueller Fälle - bieten die positiven Ergebnisse der im selben Zeitraum durchgeführten PCR-Tests. Für den Berichtszeitraum wurden von den Schulen 1.503 PCR-bestätigte Infektionsfälle unter Schülern und 323 PCR-bestätigte Infektionsfälle unter dem Lehr- und Verwaltungspersonal gemeldet.

Die Studienautoren weisen darauf hin, dass PCR-bestätigte Fälle sowohl durch Antigen-Selbsttests detektierte als auch auf andere Weise (z.B. im Rahmen des "contact tracing" oder symptomatischer Erkrankungen) entdeckte Fälle inkludieren.

Doppelt so viele positive PCR-Ergebnisse wie Antigen-Ergebnisse

Auffallend sei, dass bei den Schülern anhaltend doppelt so viele positive PCR-Ergebnisse wie Antigen-Ergebnisse vorliegen, beim Lehr- und Verwaltungspersonal stimme die Zahl positiver Ergebnisse eher überein. Beim Lehr- und Verwaltungspersonal liegen in den meisten Bundesländern sogar mehr positive NAST als PCR-Ergebnisse vor, dies kann einerseits durch verzögerte Übermittlung der PCR-Ergebnisse bedingt sein, andererseits aber auch zum Teil durch falsch-positive NASTs."

Die noch immer zirkulierende BZÖ-Aussendung vom 11. Februar bezieht sich auf Zwischenergebnisse, die an diesem Tag präsentiert wurden (u.a. Bericht im "Standard"). Das vom BZÖ zitierte Beispiel zeigt, dass 0,04 Prozent der Tests positiv ausfielen, was noch unter der Rate von 0,08 der Ergebnisse der zuletzt durchgeführten Tests Ende Februar/Anfang März liegt. Dass zunehmend mehr Tests im Verlauf der Studie positiv ausfielen, führen die Forscher laut Studie u.a. auf die bessere Handhabung der Tests zurück.

Schnelltest-Zahl korreliert mit PCR-Tests

In den Schulen werden zwei Arten von Selbsttests verwendet. Dabei handelt es sich um den "Lepu Medical SARS-CoV-2 Antigen Rapid Test" und den "Flowflex SARS-CoV-2 Antigenschnelltest". Die von den Herstellerfirmen angegebene Sensitivität und Spezifität zum Nachweis einer SARS-CoV-2 Infektion beträgt beim Lepu 92,00 % bzw. 99,26 %. Für den Flowflex Test wird die positive prozentuale Übereinstimmung (PPÜ) mit 97,1% angegeben, die negative prozentuale Übereinstimmung (NPÜ) mit 99,5%, die gesamte prozentuale Übereinstimmung (PPÜ) mit 98,8%. In der Studie heißt es zum Verhältnis von positiven Testraten und Sensitivität: "Aufgrund der gegenüber PCR-Tests geringeren Sensitivität muss jedoch davon ausgegangen werden, dass nicht jede infizierte Person durch das Screening erkannt wird. Daher können die erhobenen Daten keine verlässliche Aussage über das tatsächliche Infektionsgeschehen der untersuchten Population treffen. Es kann jedoch angenommen werden, dass insbesondere jene Personen mit hoher Viruslast und daher hoher Infektiosität auch durch anterio-nasale Antigentests detektiert werden können."

Um die Zahlen genauer zu interpretieren und die Verhältnismäßigkeit zu besprechen, wurde einer der Studienautoren kontaktiert. Volker Strenger von der Klinischen Abteilung für pädiatrische Pulmonologie und Allergologie der MedUni Graz, der an der Begleitstudie beteiligt ist, bestätigte in einem Telefonat mit der APA, dass die Forscher zu Beginn der Studie ebenfalls die Sorge gehabt hätten, dass die Anzahl falsch-positiver Fälle aufgrund der von den Herstellern angegebenen Spezifität die Anzahl der tatsächlich, also richtig-positiven Schüler übersteigen könnte. Dies habe sich jedoch im Laufe der Studie als offensichtlich nicht zutreffend erwiesen. "Die Tests werden vom Hersteller bei relativ wenigen Probanden getestet. Wenn da einer von 200 falsch positiv ist, kommt schnell ein relativ hoher Anteil von 0,5 Prozent heraus", so Strenger.

Im Verlauf der Studie habe sich bald gezeigt, dass die Anzahl der mit den Schnelltests getesteten positiven Fälle mit der Anzahl der offiziell gemeldeten positiven PCR-Tests korreliere, auch wenn man die Auswertung aufgrund des Datenschutzes nicht auf einzelne Fälle herunterbrechen könne. Grundsätzlich gehe es bei den Tests allerdings ohnehin nicht darum, die exakte Inzidenz unter den Schülern zu beziffern, sondern infektiöse Einzelfälle herauszufiltern. "Auch wenn es etwa in Wien nur 522 positive Schüler sind, wie in Kalenderwoche 12, sind das 522 Familien und somit 522 potenzielle Cluster", so Strenger.

Ob die Schnelltests "gut investiertes Geld" seien, sei eine andere Frage. Zwar würden so regelmäßig Fälle entdeckt werden, die man sonst übersehen hätte, aber die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI) habe gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) auch kritische Worte gefunden (7). Dort heißt es, dass das Konzept auch die Grenzen eines flächendeckenden Testkonzeptes aufwiesen, da aus datenschutzrechtlichen Gründen bislang auf die Personen-bezogene Datenauswertung der Nachtestergebnisse im PCR-basierten Bestätigungstest verzichtet wurde.

Strenger selbst hält das Testen an den Schulen für sinnvoll. "Keine andere Bevölkerungsgruppe wird sonst dreimal pro Woche getestet. Dass das Sinn macht, zeigt etwa die sehr niedrige Dunkelziffer von 0,2 Prozent, die bei der letzten Gurgelstudie erhoben wurde."

Eignung und Verhältnismäßigkeit der Tests entscheidend

Für die juristische Interpretation wurden zwei Juristen befragt. Peter Bußjäger, Universitätsprofessor am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre an der Universität Innsbruck, schrieb dazu auf Anfrage: "Das BZÖ-Zitat setzt voraus, dass die Testungen tatsächlich medizinisch ungeeignet sind. Dies kann ich als Jurist nur schwer beurteilen. Wenn dies der Fall wäre, dann wäre die Verordnung in der Tat rechtswidrig. Voraussetzung ist also, dass medizinisch erwiesen ist, dass die Tests grundsätzlich Sinn machen. Ob damit jeder einzelne Fall ermittelt werden kann, ist nicht notwendig. Man muss auch ins Kalkül ziehen, dass der Eingriff ein geringer ist. Die Kinder dürfen sich selbst testen. Vor diesem Hintergrund reicht es, wenn auch nur eine vergleichsweise geringe Zahl an Infizierten tatsächlich gefunden wird."

Der Rechtsanwalt Alexander Todor-Kostic, den das BZÖ als Vertreter der "großen Zahl von Juristen", von deren Einschätzung die Aussendung spricht, als Gesprächspartner vorschlug, hielt auf APA-Anfrage schriftlich fest, dass eine Testung in der Schule und vor der ganzen Klasse, aus datenschutzrechtlicher Sicht "höchst problematisch" sei. Hervorzuheben sei auch, dass es sich einerseits insbesondere bei Schülern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr um besonders schutzwürdige Personen handle und andererseits "aufgrund des Testergebnisses sensible personenbezogene Daten ohne Wahrung des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses von dieser Personengruppe innerhalb des Klassenverbands und somit gegenüber jedem anwesenden Mitschüler rechtswidrig veröffentlicht werden." Auch kritisiert er eine mangelnde Freiwilligkeit für die Teilnahme am Unterricht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Privatleben.

"Relevant ist in diesem Zusammenhang, ob eine in Frage stehende Maßnahme zur Erreichung eines speziellen, definierten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist", so Todor-Kostic. Die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseinschränkungen sei durch den Gesetz-/Verordnungsgeber darzulegen bzw. nachzuweisen. Zum Zweck der Verordnung hält Todor-Kostic fest: "Ein Verordnungsgeber, wie in diesem Fall der Bildungsminister, ist dazu verpflichtet, jene Materialien zu veröffentlichen, die ihm als Grundlage für die Verordnung dienen. Aus diesen könnte auch der Zweck der Verordnung ersichtlich sein." Derartige Materialien existierten aber nicht.

Ein "Nutzen" müsse sich auf den Zweck der Verordnung beziehen, der in der Verhinderung der Verbreitung bzw. der Eindämmung von Covid 19 bestehe. "In diesem Sinne ist es für mich nachvollziehbar, dass der Nutzen darin gesehen wird, Ansteckungen zu verhindern." Hierbei sei aber zu bedenken, dass der Nutzen selbst quantifiziert werden müsse. Dafür müsse aber auch der "durch dieselbe Maßnahme verursachte Schaden quantifiziert und gegenübergestellt werden". Ein positives Testergebnis in einer Schule löse eine ganze Reihe von Folgen aus, die alle in diese Abwägung miteinfließen müssten.

Ministerium verteidigt "Instrument der Pandemiebekämpfung"

Das Bildungsministerium (BMBWF) argumentiert auf APA-Anfrage, dass die Tests "einen stabilen Schulbetrieb ermöglicht" haben, zudem wurden seit Beginn der Testungen 9.000 positive Tests gezählt, wodurch potenzielle Infektionsketten unterbrochen werden konnten. Zudem erreiche man durch die Schultestungen mit einem funktionierenden Contact Tracing Bevölkerungsgruppen, die sich sonst nie testen lassen. "Damit sind die Testungen an den Schulen auch zu einem Instrument der Pandemiebekämpfung geworden."

Die Datenschutzbedenken von Todor-Kostic teilt man im Ministerium nicht. Es würden weder an Schulen medizinische Daten im Zuge der Tests verarbeitet noch personenbezogenen Daten weitergegeben. Die einzelnen Schulstandorte können aus organisatorischen Gründen eine Übersichtsliste mit Vorname/Nachname/Klasse der Schüler führen, die auch die Information enthält, wer sein Einverständnis gegeben hat. Diese Liste verbleibe am Schulstandort und werde spätestens nach Ende des Schuljahres 2020/21 oder früher gelöscht.

Bezüglich verfassungsrechtlicher Bedenken verweist das BMBWF auf die vorab erfolgte rechtliche Zulässigkeit. Bei den Tests an den Schulen handle es sich um eine Maßnahme zur Sicherstellung der Sicherheit der Schüler/innen (bzw. aller Personen an der Schule) und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs. Die Zulässigkeit, derartige Maßnahmen per Verordnung anzuordnen, leite sich aus den vorhandenen gesetzlichen Rahmenbedingungen ab (SchUG). "Der Zweck der C-SchVO 2020/21 ist, für die Schülerinnen und Schüler Unterricht in bestmöglicher Qualität unter gleichzeitigem bestmöglichen Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen zu gewährleisten." Die vorliegenden Ergebnisse der begleitenden Datenerhebungen würden auch zeigen, dass die Testung zweckmäßig sei. "Die Maßnahme ist daher notwendig und, wie oben dargestellt, rechtlich abgesichert."

 

Kommentare