Maskenpflicht im Supermarkt ab spätestens 6. April

Maskenpflicht im Supermarkt ab spätestens 6. April
Geschäfte mit weniger als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche sind jedoch ausgenommen.

Das Tragen von Mund-Nasen-Masken in Supermärkten, Drogerien und Drogeriemärkten wird spätestens mit Beginn der kommenden Woche zur Pflicht. Das geht aus einem Erlass des Gesundheitsministeriums hervor, der am Dienstag an die Bundesländer ergangen ist. "Die zusätzlichen Hygieneregeln sind unverzüglich, spätestens jedoch mit 6. April 2020 umzusetzen", heißt es darin.

Am Montag hatte Bundeskanzler Sebastian Kurz noch angekündigt, die Maskenpflicht werde bereits ab Mittwoch, 1. April, gelten.

Geschäfte, deren Kundenbereich kleiner als 400 Quadratmeter ist, sind davon allerdings ausgenommen, geht aus dem Erlass hervor. Dort gelten weiter nur die bisherigen Hygienevorschriften in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, etwa das Einhalten des Ein-Meter-Abstands.

Kein Einlass mit Symptomen

Der Erlass enthält neben den Vorgaben zu "Schutzvorrichtungen", die eine "mechanische Barriere gegen eine Tröpfcheninfektionen" darstellen, auch die weiteren am Montag angekündigten Vorgaben. Außerdem müssen die Kunden per Aushang/Piktogramm darauf hingewiesen werden, "dass bei Vorhandensein von (nicht näher definierten, Anm.) Symptomen die Geschäftsräumlichkeiten nicht betreten werden dürfen".

Die Mitarbeiter müssen damit Masken und Handschuhe tragen. Den Kunden sind die Mund-Nase-Masken "ab Verfügbarkeit" und "kostenfrei" zur Verfügung zu stellen. Die Kunden dürfen dann nur noch in den Verkaufsraum, "wenn sie mechanische Schutzvorrichtungen tragen".

Haltegriffe der Einkaufswägen sind nach jedem Kundengebrauch zu desinfizieren. Flächen und etwa Griffe von Gefriertruhen müssen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden. Der Plexiglasschutz bei den Kassen wird ebenfalls Pflicht. Bei den Kassen müssen Ein-Meter-Markierungen angebracht werden.

Generell gilt: "Die Gestaltung der Verkaufsflächen soll derart vorgenommen werden, dass der Sicherheitsabstand eingehalten werden kann." Und: "Die Verwendung von Einkaufswägen zur Sicherstellung des Abstandes soll vorgesehen werden." Den Kunden soll das kontaktlose Zahlen empfohlen werden.

Die Supermärkte müssen zudem eine Höchstzahl von Kunden festlegen, die gleichzeitig hereindürfen, um den vorgeschriebenen Ein-Meter-Sicherheitsabstand sicherzustellen. "Bei Erreichen dieser Anzahl dürfen zusätzliche Kunden den Supermarkt nur betreten, wenn ihn zuvor welche verlassen haben ("one-in-one-out")", heißt es im Erlass.

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