Corona-Hilfen: ÖVP-nahe Unternehmer wurden nicht bevorzugt
Die Verfahrensrichter zum COFAG-Untersuchungsausschuss haben den Parteien ihren Abschlussbericht übermittelt. Dieser ist mit zahlreichen Forderungen gespickt, sowohl zum Untersuchungsgegenstand als auch dem Verfahrensrecht selbst. Die Verfahrensrichter verlangen etwa mehr Kompetenzen, zum Beispiel bei der Ladung von Auskunftspersonen. Im konkreten Fall der Covid-19-Finanzierungsagentur (COFAG) fordern sie, dass geförderte Unternehmen keine Boni und Dividenden auszahlen.
Kritisch sehen die Verfahrensrichter das Konstrukt der COFAG. Diese wurde ausgelagert, unterlag also nicht der direkten Kontrolle des Finanzministeriums (BMF). Eine Abwicklung über staatliche Verwaltungsstrukturen hätte sich "nicht nur als verfassungs- und rechtskonform, sondern auch als kostengünstiger erwiesen", so die Richter.
Keine Bevorzugung ÖVP-naher Unternehmer
Der zentrale Punkt: Eine Bevorzugung bestimmter der ÖVP nahestehender Milliardäre konnte nicht festgestellt werden. SPÖ und FPÖ hatten dies behauptet. Jedoch hätten manche Konzerne besonders von den Förderungen profitiert, indem sie für zahlreiche Einzel-GmbHs Anträge gestellt hätten. Insofern könne eine parteiunabhängige Bevorzugung von Milliardären ableitbar sein. Dementsprechend soll bei der Festlegung von Förderbedingungen die Konzernbetrachtung berücksichtigt werden, wird im Bericht vorgeschlagen.
"Zuschüsse beziehungsweise Förderungen sollen dem konkreten wirtschaftlichen Bedarf der Unternehmen angepasst werden", lautet eine weitere Forderung hinsichtlich der COFAG. In besonderen Krisenfällen soll zudem eine wissenschaftliche Begleitung von Ausnahmeprojekten vorgeschrieben werden. Bei Bezug von Förderungen sollen zudem weder Boni noch Dividenden ausgezahlt werden dürfen. Weiters soll die angedachte Konzerndatenbank möglichst rasch umgesetzt werden.
Verfahrensrichter fordern mehr Kompetenzen
Die Verfahrensrichter wollen zudem - nicht zum ersten Mal - mehr Kompetenzen in U-Ausschüssen, wie etwa die Ladung von Auskunftspersonen. Dem Verfahrensrichter soll außerdem in jedem Fall ein Letztbefragungsrecht hinsichtlich der Auskunftsperson eingeräumt werden. Auch die Frist zur Erstellung des Berichtsentwurfs mit regulär zwei Wochen ist ihnen zu kurz und sollte besser vier Wochen betragen.
Auch mit der polizeilichen Vorführung von Auskunftspersonen - wie es etwa bei René Benko der Fall war - beschäftigt sich der Bericht. Diese sei ein Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit, "weshalb vor einer derartigen Beschlussfassung eine rechtliche Stellungnahme des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts oder der Verfahrensanwältin eingeholt werden soll". Im Falle krankheitsbedingter Entschuldigung könnte auf die Möglichkeit der Einholung eines medizinisches Sachverständigengutachtens zurückgegriffen werden.
Die Strafen für unentschuldigtes Fernbleiben von Auskunftspersonen sollen außerdem im Verhältnis zu den Beugestrafen deutlich angehoben werden, wird im Bericht vorgeschlagen. Kritik wird auch an der parlamentarischen Praxis geübt, dass Auskunftspersonen freiwillig auch auf unzulässige Fragen antworten dürfen. Dies dürfe nicht dazu führen, "dass Themen in den Untersuchungsausschuss eingeführt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand oder den Beweisthemen stehen".
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