Die Cofag wickelte innerhalb kurzer Zeit Zehntausende Anträge in Millionenhöhe ab. Es war faktisch kaum möglich, jeden Antrag im Detail zu überprüfen. Laut dem Statistischen Amt der EU ist Österreich Förder-Europameister: 2020 gab man 1.475 Euro pro Kopf für Corona-Hilfen aus. Trotz Krise gingen die Unternehmenspleiten 2020 und 2021 stark zurück.
„Das Meinungsbild hat sich mittlerweile etwas geändert. Die Regierung hat erkannt, dass sie sehr, sehr großzügig war“, meint Schrank. Jetzt müsse der Staat schauen, wie er zu Unrecht bezogene Förderungen zurückbekomme. „Das muss die Cofag aufarbeiten, Unterlagen nachfordern und die Leute wegen Betrugs anzeigen“, sagt der Anwalt.
Das sei vielen nämlich nicht bewusst: Wer mit Vorsatz Corona-Hilfen beantragt hat, die ihm nicht zustanden, muss diese nicht nur zurückzahlen, sondern hat auch einen Betrug begangen. Er kann also nach dem Wirtschaftsstrafrecht belangt werden. Wen würde das treffen? „Die zuständigen Mitarbeiter, denen bei Betrug eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren droht“, sagt Schrank. Als Betrüger gelten neben dem unmittelbaren Täter auch die Beitragstäter, somit prinzipiell jeder, der nur einen kleinen kausalen Beitrag zu einer strafbaren Handlung geleistet hat.
Schrank geht davon aus, dass es viele Anzeigen geben werde. Aber nicht zwingend durch die Cofag. Mittlerweile hat das Finanzministerium (BMF) sämtliche Corona-Hilfen, die mehr als 10.000 Euro betragen, online auf einem Transparenzportal offengelegt. Somit kann jeder, der während Corona eine verdächtige Geschichte über einen Betrieb vernahm, dessen Förderhöhe per Mausklick überprüfen und einen möglichen Betrug anzeigen. Dann ermittelt die Staatsanwaltschaft. „Bei diesem Damoklesschwert sollte sich jeder, der im großen Stil Förderungen bezogen hat, überlegen, ob er nicht doch den einen oder anderen Betrag zurückzahlen müsste“, meint Schrank. Denn die bisherigen Berichtigungsanträge bei der Cofag seien sicher nur „die Spitze des Eisbergs“.
„Bei vielen Strafverfahren würden Unternehmen viel dafür geben, wenn sie die Verfehlung vorher saniert hätten“, sagt Schrank. Was empfiehlt er also? Bei Untreue oder Betrug gibt es im Wirtschaftsstrafrecht das Instrument der tätigen Reue. Sie ist mit der Selbstanzeige im Finanzstrafrecht vergleichbar.
„Man muss rechtzeitig, freiwillig und vollständig den gesamten, aus der Tat zugefügten Schaden wieder gutmachen“, erklärt Schrank. Wer sich meldet, bevor die Behörde den Betrug bemerkt, und den gesamten Schaden – im Zweifelsfall lieber zu viel – zurückzahlt, kann also einer Freiheitsstrafe entgehen.
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