Burgenlands Regelung zur Mindestsicherung verfassungswidrig

Burgenländischer Landesrat für Soziales Norbert Darabos
Die Regelungen zu Wartefrist und Deckelung sind laut dem Verfassungsgerichtshof nicht konform.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die burgenländische Regelung für den Bezug der Mindestsicherung aufgehoben. Die anders als in Oberösterreich vorgesehene Wartefrist und die Deckelung seien verfassungswidrig, teilte der VfGH am Dienstag in einer Aussendung mit.

Die burgenländische Regelung sah eine Decklung der Mindestsicherung pro Haushalt in der Höhe von 1.500 Euro pro Haushalt unabhängig von der Haushaltsgröße vor, ohne einen bestimmten Mindestbetrag für hinzutretende Personen.

Die Deckelung entsprach damit im wesentlichen der niederösterreichischen Regelung, die der VfGH bereits im Frühjahr aufgehoben hatte.

Knackpunkte Deckelung und Wartefrist

Selbst wenn die Lebenserhaltungskosten pro Person bei zunehmender Größe des Haushalts abnehmen mögen, sei nämlich pro weiterer Person ein Aufwand in einiger Höhe erforderlich, hieß es. Die Bestimmung für eine Deckelung sei daher verfassungswidrig.
 

Dies gilt auch für die Wartefrist: Wer sich nicht innerhalb der letzten sechs Jahre mindestens fünf Jahre in Österreich aufgehalten hat, erhält demgemäß der "Mindeststandards-Integration" eine geringere Leistung.

Der VfGH kam zum Ergebnis, dass diese Wartefrist zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung österreichischer Staatsbürger untereinander, je nach Aufenthaltsdauer in Österreich innerhalb der letzten sechs Jahre, führt.

Gründe für Flucht sollen berücksichtigt werden

Die Regelung sei auch bezüglich Asylberechtigte unsachlich, da diese ihr Herkunftsland wegen "wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden", verlassen mussten.

Asylberechtigte dürften daher nicht mit jenen gleichgestellt werden, denen es frei steht, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren - etwa EU-Bürger.

Die Differenzierung der Höhe der Mindestsicherung nach der bloßen Aufenthaltsdauer in Österreich kann auch nicht mit einem Anreiz zur Arbeitsaufnahme begründet werden, da der bloße Aufenthalt im In- oder Ausland keinen Rückschluss auf die Arbeitswilligkeit einer Person zulässt.

Darabos: Ergebnis respektiert

Das Burgenland respektiert das Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), mit dem am Dienstag die burgenländische Regelung zur Mindestsicherung aufgehoben wurde.

SPÖ-Soziallandesrat Norbert Darabos drängt auf die bundeseinheitliche Lösung und kündigte in einer Stellungnahme an, dass sich das Burgenland hier aktiv einbringen werde. Darabos erklärte, das Urteil werde selbstverständlich respektiert und umgesetzt.

Nun soll rasch eine bundeseinheitliche Lösung kommen: „Wir haben seitens des Landes immer betont, dass ein Fleckerlteppich an unterschiedlichen Gesetzen in dieser Frage nicht zielführend ist“, so Darabos.
 

Die burgenländische Landesregierung werde sich daher aktiv in den Gesetzgebungsprozess einbringen und „konstruktiv daran mitwirken“, eine österreichweite Regelung zu finden, meinte der Landesrat.

"Gegen Frontal-Opposition"

Auch der neue burgenländische SPÖ-Chef und baldige Landeshauptmann Hans Peter Doskozil ließ in der „Krone“ wissen, dass er sich das türkis-blaue Modell vorstellen kann, zumal er davon ausgeht, dass bei den Bezügen für Familien und Behinderte noch nachjustiert wird.

Überhaupt gab er sich sehr regierungsfreundlich: „Ich bin für eine konstruktivere Oppositionspolitik und gegen Frontal-Opposition. Ich will schließlich mitgestalten, nicht nur jammern und zuschauen.“

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