Mindestsicherung: VfGh bestätigt Oberösterreich-Modell trotz Deckel

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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bestätigt die oberösterreichische Mindestsicherungs-Regelung in weiten Teilen.

Die oberösterreichische Regelung trage dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung. Denn anders als im aufgehobenen niederösterreichischen Gesetz sei trotz grundsätzlichem Deckel von 1.512 Euro pro Person ein bestimmter Betrag vorgesehen. Anders als in der niederösterreichischen Regelung ist der Deckel nicht unabhängig von der Zahl der Personen als fixer Betrag dargestellt.

In Oberösterreich seien bei größeren Familien oder Bedarfsgemeinschaften die Mindeststandards aller Personen gleichmäßig prozentuell zu kürzen. Dabei müssten bestimmte Untergrenzen beachtet werden: Bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten zwölf Prozent, bei volljährigen Anspruchsberechtigten 30 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes. Für jede weitere zu einem Haushalt hinzutretende Person sei in jedem Fall ein bestimmter Betrag anzusetzen – und das führe dazu, dass der vorgesehene Betrag ab einer gewissen Haushaltsgröße um einen bestimmten Betrag zu erhöhen ist, führt der VfGH aus.

Zweck gewahrt

Diese Regelung - Pauschalbetrag, aber in Verbindung mit einer nicht unterschreitbaren richtsatzmäßigen Leistung für jede weitere hinzukommende Person – werde dem Zweck der Mindestsicherung Gleichheitssatz-konform Rechnung getragen, nämlich Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen. Dies umso mehr, als für Kinder zusätzlich der Grundbetrag der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag berücksichtigt werden könnten.

Dieses Erkenntnis gilt als Unterstützung für das Modell der Bundesregierung.

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