Höchstgericht kippt burgenländische Mindestsicherung
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner aktuellen Session zwei zentrale Bestimmungen des burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes aufgehoben - die Paragrafen 10a und 10b, das betrifft die Deckelung von 1500 Euro pro Haushalt und die Wartefrist. Für Personen, die sich in den vergangenen sechs Jahren weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, gelten niedrigere Mindeststandards. Beide Regelungen zielten vor allem auf Asylwerber. Das Gesetz war vor eineinhalb Jahren mit den Stimmen von 32 der 36 Landtagsabgeordneten beschlossen worden. Eine sechsköpfige Familie aus Syrien, der Asyl zuerkannt worden war, hatte dagegen geklagt und nun vom Höchstgericht Recht bekommen. Dem Land wurde das Urteil zwar noch nicht zugestellt, auf der Homepage des VfGH ist es aber schon veröffentlicht.
Für SPÖ-Soziallandesrat Norbert Darabos "ist das Urteil des VfGH selbstverständlich zu respektieren und umzusetzen". Nun gehe es, so der Landesrat, darum, dass es rasch zu einer bundeseinheitlichen Lösung bei der bedarfsorientierten Mindestsicherung kommt. „Wir haben seitens des Landes immer betont, dass ein Fleckerlteppich an unterschiedlichen Gesetzen in dieser Frage nicht zielführend ist. Die burgenländische Landesregierung wird sich daher aktiv in den aktuellen Gesetzgebungsprozess einbringen und konstruktiv daran mitwirken, eine österreichweite Regelung zu finden“, betonte Darabos.
Anders als die Vorschriften zur OÖ Mindestsicherung, die ebenfalls vom VfGH geprüft, aber nicht aufgehoben wurden, "sah die burgenländische Regelung eine Deckelung der Mindestsicherung pro Haushalt in der Höhe von 1500 Euro pro Haushalt unabhängig von der Haushaltsgröße vor, ohne einen bestimmten Mindestbetrag für hinzutretende Personen", heißt es vom Verfassungsgerichtshof. Die Wartefrist andererseits habe "zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung österreichischer Staatsbürger untereinander" geführt. Auch im Hinblick auf Asylberechtigte sei die Regelung unsachlich, so die Höchstrichter.
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