Bezirksvertretungswahl in Wien II wird wiederholt

(Symbolbild)
Der VfGH hat einer Anfechtung durch die FPÖ stattgegeben. Wiederholung wohl im September.

Die Bezirksvertretungswahl in Wien-Leopoldstadt vom 11. Oktober 2015 muss wiederholt werden. Diese Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Mittwoch in einer Aussendung bekannt gegeben. Der entsprechenden Wahlanfechtung der FPÖ wurde stattgegeben.

Es habe tatsächlich eine Differenz zwischen der Zahl der Wahlkarten und der Zahl der abgegebenen Stimmen gegeben, hieß es. Die Wahl muss nun im gesamten 2. Wiener Gemeindebezirk wiederholt werden. Eine Wiederholung lediglich der Briefwahl komme nicht in Betracht.

Die Wahl wird voraussichtlich im September wiederholt, wie der Leiter der Stadtwahlbehörde, Stadtrat Andreas Mailath-Pokorny (SPÖ), am Mittwoch in einer Aussendung bekannt gab. Von der VfGH-Entscheidung sind 72.000 Bezirksbewohner betroffen. Sie können nun noch einmal ihre Stimme abgeben, um ihre Bezirksvertretung zu wählen. Wahlberechtigten sind dieselben Personen wie im vergangenen Herbst.

Mailath-Pokorny: "Die Entscheidung des VfGH wird selbstverständlich zur Kenntnis genommen."

Bei der ersten Auszählung durch die Bezirkswahlbehörde wurden 82 Stimmzettel weniger als abgegebene Wahlkarten gezählt. Eine zweite Zählung der Stadtwahlbehörde ergab wiederum 23 Stimmzettel mehr als abgegebene Wahlkarten. Die Auszählung durch den Verfassungsgerichtshof bestätigte dieses Ergebnis, hieß es.

Stadtwahlbehörde erklärt Diskrepanz

Die Stadtwahlbehörde erklärt die Ungereimtheiten so: Bei der am 12. Oktober 2015 - einem Tag nach der Wahl - durchgeführten Auszählung der Briefwahlstimmen habe es eine Diskrepanz zwischen der Anzahl der in die Auszählung miteinbezogenen Briefwahlkarten und den tatsächlich gezählten Stimmen gegeben.

Dieser Umstand sei in der Niederschrift der zuständigen Bezirkswahlbehörde sofort protokolliert, von sämtlichen Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde per Unterschrift bestätigt und in Folge der übergeordneten Stadtwahlbehörde gemeldet worden, wie weiters versichert wurde. Bei der Nachzählung durch die Stadtwahlbehörde am 21. Oktober 2015 sei schließlich ein Überhang von 23 abgegebenen Stimmen verzeichnet worden.

Anlässlich der Nachzählung habe die Stadtwahlbehörde die durch die Bezirkswahlbehörde für den zweiten Bezirk irrtümlich erfolgte Vermengung von einigen nicht unterschriebenen und somit nichtigen Briefwahlkarten mit den 8.223 einzubeziehenden Briefwahlkarten festgestellt. Die Feststellungen der Stadtwahlbehörde wurden ebenfalls in einer von allen Mitgliedern unterschriebenen Niederschrift protokolliert.

Eine Wiederholung lediglich der Briefwahl komme nicht in Betracht, wurde betont. "Grundsätzlich kann nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden, welche Wähler im Rahmen der Briefwahl an der Wahl teilgenommen haben." Jemand, der eine Wahlkarte beantrage, habe nämlich verschiedene Möglichkeiten der Stimmabgabe: Die Wahlkarte kann per Post übermittelt werden, sie muss aber nicht. Man könne sich trotzdem für eine Urnenwahl entscheiden.

Zudem weiche im vorliegenden Fall die Zahl der auf der Liste der Briefwähler erfassten Wähler von der Zahl der in die Ergebnisermittlung einbezogenen Briefwahlstimmen ab. "Der Kreis der Briefwähler ist also nicht mit völliger Sicherheit exakt zu bestimmen. Daher ist auch eine Beschränkung der Wahlwiederholung auf diese Personen nicht möglich", hieß es in der VfGH-Aussendung.

Knappes Rennen um Platz zwei

Bei der Bezirksvertretungswahl 2015 in der Leopoldstadt war die SPÖ klarer Sieger mit 17.499 Stimmen (38,64 Prozent). Umkämpft war aber der zweite Platz. Die Grünen (10.031 Stimmen, 22,15 Prozent) lagen schlussendlich nur um 21 Stimmen vor der FPÖ (10.010 Stimmen, 22,10 Prozent). Die Freiheitlichen fochten die Wahl an, geht es beim zweiten Platz in einem Wiener Bezirk doch um den Posten eines Bezirksvorsteher-Stellvertreters.

Kommende Woche befasst sich der VfGH mit einer zweiten Anfechtung der FPÖ: In einer zweieinhalbtägigen öffentlichen Verhandlung geht es da um die Bundespräsidentenwahl. Auch da steht die Auszählung der Briefwahlstimmen im Mittelpunkt, allerdings in viel größerem Ausmaß.

Link: Entscheid des VfGH im Wortlaut

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