Aufenthaltsrecht für Ukraine-Flüchtige verlängert
Das Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine vertriebene Menschen wurde verlängert und wird Flüchtigen nun bis 4. März 2024 gewährt.
Der Hauptausschuss genehmigte heute eine Änderung der entsprechenden Vertriebenen-Verordnung mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, Grünen und NEOS.
Außerdem gab er grünes Licht für die Niederlassungsverordnung 2023, mit der geregelt wird, dass im Jahr 2023 höchstens 5.951 Personen nach Österreich einwandern dürfen.
Mehr Mittel wird es künftig für die Pauschalvergütung für Verfahrenshelfer geben. Der entsprechenden Verordnung der Justizministerin stimmte der Hauptausschuss zu.
Aufenthaltsrecht für Ukrainer bis März 2024
Die Vertriebenen-Verordnung wurde im März 2022 in Umsetzung einer EU-Richtlinie erlassen und gewährte zunächst Menschen aus der Ukraine ein Aufenthaltsrecht bis 3. März 2023. Nun wurde das Aufenthaltsrecht um ein Jahr verlängert, der Aufenthaltstitel wird damit ohne Notwendigkeit einer Verlängerung bis 4. März 2024 gewährt.
Damit will die Regierung Rechtssicherheit für Betroffene schaffen und den Verwaltungs- und Kostenaufwand verringern. Die Änderung wird eine Woche nach ihrer Kundmachung in Kraft treten.
Aus dem Innenministerium hieß es, aktuell sei man damit beschäftigt, die Ausweise für die Geflüchteten aus der Ukraine neu zu produzieren, damit diese angesichts der Verlängerung ihre Gültigkeit nicht verlieren.
Seit 24. Februar 2022 seien insgesamt 90.994 Personen gemäß Vertriebenen-Verordnung erfasst worden. Rund 66.000 davon befinden sich laut Innenminister noch im Land.
Höchstens 5.951 Personen dürfen 2023 nach Österreich einwandern
Mit den Stimmen von ÖVP und Grünen billigte der Hauptausschuss die vom Innenminister vorgelegte Niederlassungsverordnung 2023 (213/HA).
Demnach dürfen im Jahr 2023 - abseits von Schlüsselkräften im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte und EU-Bürger - höchstens 5.951 Personen nach Österreich einwandern. Im Vorjahr durften noch 6.020 quotenpflichtige Aufenthaltstitel vergeben werden.
Die niedrigere Gesamtzahl der Aufenthaltstitel ergibt sich laut Erläuterungen aus einer kürzlich erlassenen Novelle zur Rot-Weiß-Rot-Karte. Demnach unterliegen Aufenthaltstitel für Personen, die einen Daueraufenthaltstitel in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen und in Österreich eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen, nicht mehr der Quotenpflicht.
Den Großteil der für 2023 festgelegten Aufenthaltstitel dürfen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen vergeben. Dafür sind maximal 5.130 Aufenthaltstitel vorgesehen. 440 Aufenthaltstitel dürfen an sogenannte "Privatiers" erteilt werden, 89 für den europarechtlichen Mobilitätsfall von Drittstaatsangehörigen mit einem ausländischen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". 292 Aufenthaltstitel stehen für Zweckänderungen vom Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" auf den Titel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zur Verfügung.
Nach Bundesländern
Für die einzelnen Bundesländer gibt es laut Niederlassungsverordnung 2023 folgende Maximalquoten: Burgenland 76, Kärnten 188, Niederösterreich 433, Oberösterreich 795, Salzburg 421, Steiermark 588, Tirol 371, Vorarlberg 214 und Wien 2.865.
Sonderpauschale für Verfahrenshelfer
Für die Pauschalvergütung für Verfahrenshelfer:innen stellt der Bund ab 2023 mehr Mittel zur Verfügung. Der Hauptausschuss erteilte der entsprechenden Verordnung der Justizministerin einhellig seine Zustimmung (212/HA). Rechtsanwälte, die insbesondere im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellt und ohne direkten Entlohnungsanspruch gegenüber ihrer Partei tätig sind, haben Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen durch die Rechtsanwaltskammern. Die Kammern bekommen die Mittel dafür vom Bund zur Verfügung gestellt.
Diese Summe wird aufgrund der Teuerung nun erhöht: Ab 2023 stellt der Bund jährlich 23 Mio. € dafür zur Verfügung. Die dafür nötigen Mittel stehen laut Vorlage aus dem Justizressort im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung.
Justizministerin Alma Zadić zeigte sich erfreut über die Anhebung der Pauschalvergütung, die damit auf einen aktuellen und angemessenen Stand gebracht werde. Aus ihrer Sicht ist die Möglichkeit der Verfahrenshilfe ein wesentliches Element zur Sicherstellung eines gleichen und fairen Zugangs zum Recht.
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