Schnellverfahren und Asylstopp ab Mai?

Grenzübergang Spielfeld (Archivbild)
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur geplanten Asylgesetz-Novelle.

Am Mittwoch wurde das Gutachten zur Asyl-Obergrenze und die Konsequenzen daraus präsentiert. Die Kurzfassung: Es ist nicht zulässig, eine fixe Zahl festzulegen und ab deren Erreichen keine Asylanträge mehr zu behandeln. Allerdings kann man Maßnahmen ergreifen, die bewirken, dass in der Praxis die Menge an Asylanträgen sinken wird. Was genau bedeutet das? Der KURIER hat sich die wichtigsten Fragen angesehen.

Darf es rechtlich eine Obergrenze für Asylanträge geben?

Nein. Eine fixe Zahl darf im Gesetz nicht festgeschrieben werden.

Dürfen Asylanträge direkt an der Grenze abgewiesen werden?

Ja. Im Falle Österreichs ist das laut Experten rechtlich gedeckt. Österreich muss - mit Verweis auf Artikel 72 des EU-Vertrages - nicht mehr jedes Asylverfahren durchführen, sofern die öffentliche Ordnung bzw. die innere Sicherheit gefährdet ist. Indem die Gutachter der EU-Kommission die Durchführung der Grenzkontrollen erlaubt haben, legten sie zugleich diesen Zustand fest. Somit kann die Regierung ab Mitte Mai auch praktisch einen Asylstopp erlassen.

Was beinhaltet die geplante Gesetzesnovelle im Asylwesen genau?

Erstens: Asylanträge dürfen nur noch an kontrollierten Grenzübergängen gestellt werden. Dort wird es ab Mai auch spezielle Registrierzentren geben.

Zweitens: Auch nachdem bereits ein Asylantrag gestellt wurde, ist die Rückführung in ein sicheres Nachbarland möglich. Das heißt: Das Ansuchen wird ohne weitere Abwicklung abgelehnt.

Drittens: Es wird Schnellverfahren geben.

Wie sehen diese Schnellverfahren genau aus?

Die Polizei wird eine Schnellprüfung binnen 120 Stunden direkt an der Grenze durchführen. Dort soll geklärt werden, ob die heimischen Behörden einen Asylantrag laut Menschenrechtskonvention annehmen müssen. Ist das nicht der Fall, werden die Flüchtlinge unverzüglich zurückgeschickt - und zwar in jene Nachbarländer, aus denen sie nach Österreich eingereist sind.

Wer darf dann in Österreich noch um Asyl ansuchen?

Laut Menschenrechtskonvention müssen Asylanträge angenommen werden, wenn bei einer Rückführung das Recht auf Leben, das Recht auf menschenwürdige Behandlung oder das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gefährdet ist. Die ersten beiden Punkten - so argumentiert es das Innenministerium - würden zurzeit auf keines der Nachbarländer Österreichs zutreffen. Somit wäre ein Ansuchen nur noch in zwei Fällen möglich:

  • Wenn Flüchtlinge irgendwo in Österreich aufgegriffen werden und die Behörden nicht nachweisen können, aus welchem EU-Land sie eingereist sind.
  • Wenn Ehepartner, Vater, Mutter, oder das minderjährige Kind des Antragstellers bereits in Österreich ist, muss auch dieses Verfahren hierzulande abgewickelt werden.

Wann soll das neue Gesetz in Kraft treten?

Bereits Mitte Mai. Zumindest wenn es nach Innenministerim Mikl-Leitner und Verteidigungsminister Doskozil geht. Nach Inkrafttreten soll die neue Regelung auch sofort angewendet werden. Was jedoch offen ist: Wie lange sich die österreichische Regierung auf die Notfallklausel berufen kann (Gefärdung der öffentlichen Ordnung/innere Sicherheit). Laut dem Leiter des Verfassungsdienstes im Kanzleramt, Gerhard Hesse, zumindest so lange die EU-Kommission Österreich erlaube, seine Grenze zu kontrollieren.

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