Asyl: Edtstadler denkt wieder Sicherheitshaft an

Asyl: Edtstadler denkt wieder Sicherheitshaft an
Für "besonders gefährliche Rechtsbrecher" müsse das diskutiert werden, sagt die Verfassungsministerin in einem Interview.

Der Mord an einer 13-Jährigen in Wien lässt Kanzleramtsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) wieder das Thema Sicherungshaft aufnehmen. In den "Vorarlberger Nachrichten" (Freitag-Ausgabe) meint sie: "Bei besonders gefährlichen Rechtsbrechern wird man sich überlegen müssen, ob man sie verwahrt. Das muss diskutiert werden."

Edtstadler geht es hier um die Zeit, bis entschieden ist, ob ein Straftäter das Land verlassen muss: "Was tut man mit denen, bei denen der Asyl- oder Schutzstatus aberkannt wird, die man aber aus völkerrechtlichen und internationalen Vorgaben nicht abschieben kann."

Das Innenministerium hat zum Thema Sicherungshaft schon 2019 erklärt:

"Wie bereits dargelegt, ist die Sicherungshaft keine Präventivhaft. Die Möglichkeit einer Sicherungshaft für Asylwerber wird in bestimmten Fällen angestrebt. Und zwar dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Einzelfall von der Person eine Gefahr für die Bevölkerung ausgeht.

Auf Ebene des europäischen Rechts gibt es diese Option bereits; die Rechtsgrundlage für die Sicherungshaft findet sich in Art. 8 der EU-Aufnahmerichtlinie. Diese sieht ausdrücklich vor, Asylwerber in Haft zu nehmen, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

Diese Möglichkeit, die das EU-Recht den Mitgliedstaten dezidiert einräumt, konnte von Österreich aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit bisher jedoch noch nicht umgesetzt werden. Diese rechtliche Lücke soll nun durch eine Verfassungsänderung, welche die Umsetzung einer Sicherungshaft ermöglicht, geschlossen werden. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von einem Asylwerber eine konkrete Gefährdung ausgeht, könnte eine solche Sicherungshaft zum Beispiel die Zeitspanne zwischen der Asylantragsstellung und einer Schubhaft füllen.

Ein Anwendungsbeispiel für die Sicherungshaft könnte sein: Ein Asylwerber war auf "Social Media" aktiv und im Zuge der Gefährdungsprognose wurde festgestellt, dass dieser in einem Video auftritt, in dem er Ungläubige mit dem Tod bedroht. Jedoch wird keine konkrete Straftat angekündigt. Die Schubhaft ist in diesem Fall aufgrund des gerade erst begonnenen Asylverfahrens mangels Nähe zur Außerlandesbringung nicht möglich. U-Haft kann mangels Vorliegen der Voraussetzungen ebenso nicht verhängt werden (keine Fluchtgefahr, Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr oder Gefahr einer "neuerlichen" Straftat)." (LINK)

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