Nach anonymer Anzeige: WKStA stellt Verfahren gegen Kronzeugen Schmid ein
Seit seinem Auftritt im Prozess gegen den früheren ÖVP-Klubchef August Wöginger in Linz ist Kronzeuge Thomas Schmid mit einer Reihe von Anzeigen konfrontiert - eine davon wurde jetzt ad acta gelegt: eine anonyme Anzeige wegen Amtsmissbrauchs, die im Juni bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebracht worden und dann zur Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) gewandert war.
Die WKStA stellt das Verfahren nun ein, wie Sprecher Martin Ortner am Dienstag auf KURIER-Anfrage erklärt. Die Einstellung sei von der Oberstaatsanwaltschaft Wien und dem Justizministerium nach Befassung des Weisungsrats genehmigt worden.
Worum geht's?
Ausgangspunkt war der Postenschacher-Prozess gegen Wöginger und zwei weitere Beamte, der im Mai in Linz mit drei (nicht rechtskräftigen) Schuldsprüchen geendet hatte.
Im Prozess kam der Verdacht auf, dass nicht erst wegen des Vorstandsjobs im Finanzamt Braunau und auf Geheiß Wögingers für einen ÖVP-Mann politisch interveniert worden sei, sondern schon vorher – wegen des Vorstandsjobs in Freistadt.
Schmid sagte als Zeuge aus, er habe mit Freistadt „wenig bis gar nichts“ zu tun gehabt. Ein Ex-Sektionschef schilderte die Rolle des damaligen Generalsekretärs aber deutlich aktiver. So soll Schmid verärgert gewesen sein und den Sektionschef angewiesen haben, den Erstgereihten anzurufen, damit dieser seine Bewerbung zurückziehe und der ÖVP-Favorit nachrücken könne.
Ex-ÖVP-Kanzler Sebastian Kurz hat Schmid nach dessen Auftritt in Linz wegen Falschaussage angezeigt (der KURIER berichtete). Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Linz an die WKStA abgetreten, diese erklärte sich kürzlich für nicht zuständig. Die Generalprokuratur prüft gerade, wer das Verfahren zu führen hat.
„Es fehlt jede gesetzliche Grundlage“
In der Zwischenzeit tauchte die anonyme Anzeige auf, und in dieser wurde aufgegriffen, dass Schmid gegenüber dem Sektionschef seine Befugnisse missbraucht haben könnte. Dieser Verdacht hat sich, wie sich nun herausstellte, zerstreut.
Selbst wenn es dieses Gespräch gegeben haben sollte, sagt WKStA-Sprecher Ortner, wäre es strafrechtlich irrelevant: Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) setze zwingend hoheitliches Handeln voraus, während eine solche Aufforderung keinerlei hoheitliche Befugnis berührt habe.
„Da schon das behauptete Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt, fehlt jede gesetzliche Grundlage für eine weitere Sachverhaltsaufklärung. Ermittlungsschritte, ob es dieses Telefonat tatsächlich überhaupt gab, wären daher in diesem Verfahren rechtlich unzulässig“, erklärt Ortner.
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