Das BMF kam diesem Erkenntnis nicht sofort nach und aktivierte Wolfgang Peschorn, Anwalt der Republik, um zwischen BMF und Opposition zu vermitteln. Begründung: Unter den beantragten Akten - darunter ganze eMail-Postfächer - befänden sich auch private Daten von Mitarbeitern. In einem gemeinsamen Prozess sollten per Stichwortsuche jene Daten aus den BMF-Postfächern destilliert werden, die für den U-Ausschuss tatsächlich "abstrakt relevant" sind.
Kanzleien stützen BMF-Argumentation
Man konnte sich aber auf kein gemeinsames Vorgehen einigen, woraufhin der VfGH am 5. Mai Bundespräsident Alexander Van der Bellen mit der Exekution seines Erkenntnisses beim BMF beauftragte. Soweit kam es vorerst nicht, das Ministerium lieferte stattdessen ein massives Konvolut an Daten: ausgedruckt, in Kisten.
Die Opposition war damit - freundlich formuliert - nicht einverstanden. Nicht nur wegen der hohen Geheimhaltungsstufe der Akten: Elektronische Daten seien elektronisch zu liefern, zudem seien generell zu wenige Daten übermittelt worden. Schlussendlich beauftragte Van der Bellen dann doch das Straflandesgericht Wien mit der Exekution - die nunmehr stattgefunden hat.
Das Finanzministerium hat indes Gutachten bei zwei Rechtsanwaltskanzleien in Auftrag gegeben, die klären sollten, ob das Ministerium mit seiner Rechtsansicht nicht doch von Anfang an recht hatte.
Die Kanzleien Graf & Pitkowitz sowie und Knyrim-Trieb stellen fest: ja.
Grundrecht auf Datenschutz verletzt?
Demnach seien private Dateien und private Kommunikation - also auch viele der eMails - nicht von der Vorlagepflicht an den U-Ausschuss erfasst. Eine Vorlage der gesamten Postfächer hätte Mitarbeiter in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzen können.
Eine vollständige Übermittlung der Postfächer durch das BMF an den U-Ausschuss wäre daher nicht rechtskonform gewesen. Für eine komplette Übermittlung der Daten hätte es der freiwilligen Zustimmung jedes betroffenen Mitarbeiters bedurft.
"Eine vollumfängliche Befolgung des Vorlageverlangens des U-Ausschusses war aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht gestattet. Dafür hätte es einen Erlaubnistatbestand (DSGVO Art. 6, Abs. 1) gebraucht, die Vorlage hätte zudem den Grundsätzen der Verarbeitung (DSGVO Art. 5, Abs. 1) widersprochen", argumentiert das BMF auf Basis der Gutachten. Die Gutachten widersprechen also zumindest indirekt dem VfGH-Spruch.
Mittlerweile liegen sämtliche Daten - auch die ganz privaten - beim Straflandesgericht, das nun entscheidet, was für den U-Ausschuss relevant ist und was nicht. Die Zeit drängt: Nur noch bis 15. Juli kann der U-Ausschuss neue Beweismittel aufnehmen.
Kommentare