Asyl: VfGH erlaubt Abschiebung nach Afghanistan

Archivbild: Abschiebung am Flughafen Wien Schwechat.
Der vor seiner Ausreise in der Hauptstadt Kabul lebende Flüchtling hatte Afghanistan 2022 verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Abschiebungen nach Afghanistan sind grundsätzlich wieder möglich. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem aktuellen Fall beschieden, über den zunächst Presse und Standard berichteten.

Abschiebungen: Sicherheitslage verbessert

Demnach wurde die Beschwerde eines Mannes im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Sicherheitslage seit Machtübernahme der radikalislamischen Taliban verbessert habe und der Mann über ein solides wirtschaftliches Umfeld verfügt.

Der vor seiner Ausreise in der Hauptstadt Kabul lebende Flüchtling hatte Afghanistan 2022 verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Später versuchte er das gleiche in der Schweiz, wurde aber zurückgewiesen. Hierzulande gewährte ihm die Erstinstanz, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, weder Asyl noch subsidiären Schutz. Zudem wurde ein Abschiebung für zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Antrag auf Asyl: Bedrohung "liegt nicht vor"

Gegen letzteren Beschluss wandte sich der Betroffene an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch keine Fehlentscheidung des Verwaltungsgerichts zu erkennen vermochte: "Das Bundesverwaltungsgericht hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen", heißt im Erkenntnis.

Nachvollziehbar ist für den VfGH die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Sicherheitslage insofern verändert hat, "als eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht (mehr) vorliegt".

Familie lebt in Afghanistan

Zulässig war demnach auch die Einbeziehung des Umstands, dass die Familie des Mannes ein Haus in Kabul sowie einen Hof und mehrere bewirtschaftete Grundstücke besitzt, und dass der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Situation seiner Familie unmittelbar vor seiner Flucht selbst ausdrücklich als gut beschrieben hat.

Dies ist freilich nicht auf alle Fälle von Afghanen anwendbar. Abhängig ist die Möglichkeit zur Abschiebung vom Einzelfall. Dennoch dürfte sich gewissermaßen der Status quo ändern. Denn seit einem Erkenntnis des VfGH vom Sommer 2021 galten Abschiebungen in das Land als so gut wie unmöglich.

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