Corona-Infektionen im Urlaub – und dann?
Egal, ob Sie den Sommerurlaub in Österreich oder im Ausland verbringen: Sie sind ganz sicher nicht alleine damit, wenn Ihre Gedanken im Vorfeld um diverse Corona-Schreckensszenarien kreisen. Und: Die Ängste sind berechtigt. Im österreichischen St. Wolfgang gab es eben erst in mehreren Beherbergungsbetrieben zahlreiche Infektionen. Das kann überall passieren. Aber was dann?
Reisen in Zeiten der Pandemie bereitet bisher unbekannte Sorgen. Hinzu kommt, dass die vermittelten Informationen teilweise vage formuliert oder nicht 1:1 auf die individuelle Situation übertragbar und daher selten befriedigend sind. Ganz egal, ob sie auf Pressekonferenzen verlautbart oder auf diversen Websites zu finden sind.
Der KURIER hat daher anhand von vier realistischen Urlaubsfallbeispielen recherchiert, was im Falle des Kontakts mit einer positiv auf Corona getesteten Person auf Sie zukommen könnte. Die Antworten sind das Ergebnis aus zahlreichen Telefonaten und eMail-Korrespondenz mit dem Gesundheitsministerium, dem Außenministerium, ausländischen Botschaften, Transportgesellschaften und den unterschiedlichen Corona-Hotlines.
Registrierung empfohlen
Gleich vorweg: „Das Außenministerium rät von allen nicht notwendigen Reisen, insbesondere von allen Urlaubsreisen, ab“, sagt der zuständige Referatsleiter Johannes Strasser, bevor er sich auf ein Gespräch über eventuelle Urlaube einlässt. Sollten solche dennoch angetreten werden, sei eine Reiseregistrierung dringend zu empfehlen, diese kann über die BMEIA-Website erfolgen.
Dort findet man einerseits auch eine Auflistung über Entwicklungen in den gefragten Urlaubsdestinationen, andererseits Auskünfte über Restriktionen, die die Rückkehr nach Österreich betreffen. Ganz aktuelle Neuerung: Kommt man aus Risikogebieten, wie etwa aus dem Westbalkan oder aus den USA, dann darf man nur mit Test und Quarantäne einreisen.
Wer bereits an Corona erkrankt war und mittlerweile wieder gesund ist, für den oder die gilt: Das Antikörper-Argument ist kein Freibrief für Reisefreiheit. „Die Verordnungen gelten für alle Menschen“, heißt es aus dem Gesundheitsministerium. Außerdem wisse man noch zu wenig über Immunität beim Menschen nach einer Corona-Infektion.
Fallbeispiel 1: Salzburg mit dem Zug
Angenommen: Am Wiener Westbahnhof steigen Sie in den Zug nach Salzburg. Dort wollen Sie Freunde besuchen. Nicht unweit von Ihnen sitzt ein Mann, der offensichtlich krank ist und einige der bekannten Corona-Symptome zeigt. Die Fahrgäste tragen zwar fast alle Masken, aber es herrscht große Unsicherheit.
Damit müssen Sie rechnen: Wird noch während der Zugfahrt erkannt, dass es sich bei dem Fahrgast um einen Corona-Fall handeln könnte, wird er sofort in einem eigenen Abteil isoliert und bei der nächsten Station aus dem Zug geholt.
Sollte die Gefahr jedoch nicht während der Fahrt erkannt werden, sondern erst, wenn Sie längst am Urlaubsort angelangt sind, lesen Sie in den Medien davon, dass mögliche Kontaktpersonen gesucht werden. Denn das Prozedere sieht vor, dass die Gesundheitsbehörde eine breit gestreute Medienaussendung verfasst, mit der dann konkret nach Menschen gesucht wird, die in dem bestimmten Zug unterwegs waren. In der Aussendung wird man auch darüber informiert, wo man sich melden soll.
Wenn Sie sich tatsächlich mit dem Virus angesteckt haben und schon im Hotel in Salzburg sind, dann werden Sie umgehend abgesondert. Wo dies erfolgt, obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Kann die Quarantäne nicht in Ihrer Wohnung erfolgen, weil etwa die Heimfahrt aus Salzburg nicht möglich ist, so werden Sie in einem Krankenhaus oder in einem anderen geeigneten Raum isoliert.
Zur Verfügung gestellt werden die Räumlichkeiten ebenfalls von der Bezirksverwaltungsbehörde. Das bedeutet, dass Sie die anfallenden Quarantäne-Kosten nicht selbst zu tragen haben.
Fallbeispiel 2: Mit dem Auto zum Wörthersee
Angenommen: Sie bleiben mit Ihrer Familie in Österreich und fahren mit dem eigenen Auto an den Wörthersee nach Kärnten. Im selben Hotel wohnt ein Gast, der Symptome zeigt und schließlich positiv auf Corona getestet wird. Das Hotel informiert Sie darüber.
Damit müssen Sie rechnen: Zuallererst muss abgeklärt werden, wie nahe Sie der infizierten Person gekommen sind. Denn nur daraus und aus den vielleicht auftretenden Symptomen ergeben sich die nächsten Schritte.
Sind Sie der Person sehr nahe gekommen, dann erfolgt eine Testung auf Covid-19 durch medizinisches Personal und gegebenenfalls Quarantäne.
Im vorliegenden Fall könnten Sie mit dem eigenen Auto nach Hause fahren und diese in den eigenen vier Wänden verbringen. Je nach medizinischem Bedarf und Schwere des Verlaufs kann aber auch ein Aufenthalt im Krankenhaus notwendig werden. Während Sie auf das Testergebnis warten, ist es ratsam, sich von anderen Personen zu isolieren. Dies kann vom zuständigen Amtsarzt auch angeordnet werden.
Sind Sie der infizierten Person nicht sehr nahe gekommen, dann gilt es, den eigenen Zustand zu beobachten und regelmäßig die Temperatur zu messen. Ihr Urlaub kann problemlos stattfinden, solange kein Mitglied Ihrer Familie erkrankt oder Symptome hat.
Eine Ansteckungsfähigkeit besteht übrigens 48 Stunden vor Erkrankungsbeginn, also dem Auftreten der Symptome, bis 14 Tage nach dem Erkrankungsbeginn. Bei asymptomatischen Fälle hingegen gilt die Probenentnahme als Messzeitpunkt für die Ansteckungsfähigkeit (48 Stunden davor, 14 Tage danach).
Fallbeispiel 3: Kroatien mit dem Auto und der Fähre
Angenommen: Sie fahren mit dem Auto nach Stinica und dann direkt weiter auf die Fähre zur Insel Rab. Bewusst haben Sie sich für die sichere Anreise im Auto entschieden, doch nach einem Restaurantbesuch auf der Insel erfahren Sie am nächsten Tag, dass es ein paar Tische weiter einen Corona-Verdachtsfall gab.
Damit müssen Sie rechnen: Das kroatische Gesundheitsamt hat streng formulierte Empfehlungen für Lokale und Hotellerie erlassen, an die sich, nach Information der Botschaft, die Betriebe großteils auch halten. So gilt etwa für das Personal Maskenpflicht, die Tische müssen in einem bestimmten Abstand zueinander aufgestellt sein.
Zudem werden Gäste dazu aufgefordert, ihre Kontaktdaten zu hinterlassen, damit sie im Falle des Falles informiert werden können. Sollten Sie tatsächlich nach dem Abendessen im einem Restaurant angerufen werden, dann gelten Sie als Kontaktperson mit Niedrig-Risiko-Exposition, sofern die infizierte Person weiter als zwei Meter von Ihnen entfernt zu Tisch war.
Für Sie gilt dann: Selbst-Überwachung des Gesundheitszustandes bis zum Tag 14 nach dem letzten kontagiösen Kontakt. Manche verwenden hierfür ein Tagebuch, in dem sie ihren Zustand festhalten, das ist aber nicht verpflichtend. Zudem sollten Sie soziale Kontakte, Menschenmengen und öffentliche Verkehrsmittel vor Ort meiden.
Für diese zwei Wochen werden Sie aufgefordert, Distanz zu anderen Menschen zu halten, das bedeutet im Idealfall zwei Meter Abstand.
Neben der Überwachung des Gesundheitszustandes sollten Sie jene Kontakte notieren, denen Sie, etwa durch ein Gespräch, näher kommen.
Fallbeispiel 4: Griechenland mit dem Flugzeug
Angenommen: Sie entscheiden sich für eine Familienreise auf die griechische Insel Kreta. Es stellt sich heraus, dass ein Passagier, der an Bord desselben Flugzeuges war, positiv auf Corona getestet wurde.
Damit müssen Sie rechnen: Die griechischen Behörden melden sich bei Ihnen und informieren Sie über den weiteren Ablauf. Sollten Sie im Umkreis von zwei Sitzplätzen (in jede Richtung) zu dem Infizierten gesessen sein, dann zählen Sie zu den Kontaktpersonen mit Hoch-Risiko-Exposition.
Das bedeutet, Sie werden getestet. Sollten Sie positiv sein, werden Sie in eine separate Quarantäneunterkunft verlegt. Es wurden hierfür 75 „Quarantänehotels“ in allen Regionen des Landes bestimmt.
Die Kosten dafür übernimmt der griechische Staat. Eine Verletzung der Quarantäne wird übrigens mit einer Geldstrafe von 5.000 Euro geahndet. Sollten Sie tatsächlich Symptome zeigen und positiv getestet werden, dann übernimmt der griechische Staat auch die Kosten für den Krankenhausaufenthalt. Sie müssen in jedem Fall damit rechnen, dass Griechenland darauf besteht, die Quarantäne vor Ort abzuhalten.
„Es gilt immer die Anordnung der lokalen Behörde und dieser muss man Folge leisten“, heißt es vonseiten des österreichischen Außenministeriums.
Es wird von den heimischen Behörden dazu geraten, auch die österreichische Vertretung vor Ort und einen Vertrauensarzt zu kontaktieren. Alle Infos finden Sie auf der Website des Außenministeriums (www.bmeia.gv.at).
In Hinblick auf medizinische Notfälle und Krankentransporte werde der Abschluss einer Zusatzversicherung jedenfalls nahegelegt.
Wollen Sie eine Reise in ein Risikoland antreten, sollten Sie wissen, dass das Konsulargebührengesetz die Republik Österreich dazu ermächtigt, die Kosten für Hilfeleistung im Regressweg zurückzufordern.
Darüber hinaus können Versicherungen trotz eines aufrechten Vertrages Ausschlussgründe geltend machen und wären somit dann leistungsfrei. Länder, für die Reisewarnstufe 6 gilt, finden Sie unter diesem Link gesammelt.
Kommentare