Wohnrecht
Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
n Zukunft ist der Austausch und die Reparatur von Thermen und Boilern Sache des Vermieter, der Mieter muss für die Wartung aufkommen.
Der Ministerrat hat am Dienstag zwei Änderungen im Bereich des Wohnrechts beschlossen. Die offene Frage, wer für die Reparatur einer Therme aufkommen muss, ist damit geklärt. In Zukunft ist der Austausch und die Reparatur von Thermen und Boilern Sache des Vermieter, der Mieter muss für die Wartung aufkommen. Auch für das Zubehör-Eigentum wurde eine Lösung gefunden. Kellerabteile und Eigengärten, die nicht explizit im Grundbuch eingetragen sind, drohten nach einem OGH-Urteil in den Besitz der Gemeinschaft überzugehen. Nun wurde festgelegt, dass Zubehör auch dann dem jeweiligen Eigentümer zugeordnet wird, wenn es nicht im Grundbuch aufscheint. Beide Änderungen treten am 1. März 2015 in Kraft und gelten auch für laufende Mietverträge und bestehende Grundbucheinträge. Die Immobilienwirtschaft kritisiert den politischen Deal „Tausche Erhaltungspflicht gegen Rechtssicherheit im Wohnungseigentum“, der hier über die Bühne gegangen ist. Aber es gibt endlich Rechtssicherheit für Mieter und Eigentümer. Der große Wurf einer Wohnrechtsreform lässt hingegen weiter auf sich warten.
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