Winterdienst
Eine Schneeräumung in der Nacht, wenn auch die Beleuchtung abgeschaltet wird, wäre zu viel verlangt.
Der OGH hat festgestellt, dass die Schneeräumung und Maßnahmen gegen Glatteis auf Liegenschaften „rund um die Uhr“ unzumutbar sind und den Umfang vertraglicher Verkehrssicherungspflichten sprengen. Der Fall ereignete sich um Mitternacht: Die Klägerin trug eine Schachtel mit Altpapier zu den im Freibereich der Wohnhausanlage befindlichen Containern und kam im asphaltiertem Hof zu Sturz. Daraufhin klagte sie die Hausverwaltung und die für den Winterdienst zuständige Firma und begehrte Schmerzensgeld. Der Vertrag für den Winterdienst umfasste Gehwege, Hauszugänge und Parkplätze, diese waren zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee zu befreien und zu streuen. Die Beleuchtung der Außenanlagen wurden um 24 Uhr ausgeschaltet. Der OGH wies die Klage ab. Der Hauseigentümer müsse zwar alle Vorkehrungen treffen, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können. Die Anforderungen an die vertragliche Verkehrssicherungspflicht dürfen aber auch nicht überspannt werden. Eine Räumung in der Nacht, wenn auch die Beleuchtung abgeschaltet wird, wäre zu viel verlangt.
ulla.gruenbacher@kurier.at
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