Verordnete Vorsorge

Verordnete Vorsorge
Energie: Dringender Handlungsbedarf für Großabnehmer

Die geplante 1. Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung verpflichtet vor allem Großabnehmer und Fernwärmeunternehmen innerhalb äußerst kurzer Zeit zu Voraussetzungen für eine möglichst weitgehende Erdgassubstitution.

Mit diesem verordneten Kraftakt soll zwar noch nicht die Umsetzung einer Erdgassubstitution vorgeschrieben werden, trotzdem wird sich daraus ein dringender Handlungsbedarf für zahlreiche Großunternehmen ergeben. Dieser soll durch weitreichende staatliche Ersatzleistungen abgefedert werden, die zahlreiche Detailfragen erwarten lassen.

Der Verordnungsentwurf richtet sich lediglich an Großabnehmer mit einer Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh pro Stunde, Betreiber von Kraft-Wärmekopplungsanlagen sowie Fernwärmeunternehmen. Soweit es diesen technisch, wirtschaftlich und rechtlich möglich ist, müssen sie bis 1.10.2022 (spätestens innerhalb von 6 Monaten) Voraussetzungen schaffen, um den Betrieb ihrer Anlagen im Bedarfsfall auf andere Energieträger als Erdgas und Elektrizität umzustellen und dies für vier Monate aufrechtzuerhalten. Zu einer tatsächlichen Erdgassubstitution soll diese Verordnung (noch) nicht verpflichten.

Die angeordnete Vorbereitung der Umstellung auf andere Energieträger (außer Elektrizität) soll vor allem durch Adaption von Anlagen und durch die Einlagerung von anderen Energieträgern kosteneffizient sichergestellt werden. Die physische Einlagerung von Energieträgern ist nur dann erforderlich, wenn damit hohe Vorlaufzeiten oder erwartete Unterbrechungen in der Lieferkette verbunden wären. Darüber hinaus sind kurzfristig rechtliche und organisatorische Maßnahmen umzusetzen, wie etwa Genehmigungen oder Anzeigen bei Behörden.

Für daraus nachweislich entstandene Vermögensnachteile soll auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet werden. Ersatzfähig sollen beispielsweise Kosten für die Errichtung oder Instandsetzung von Anlagen, für etwaige Zwischenfinanzierungen der Maßnahmen oder auch für den Erhalt von erforderlichen Genehmigungen werden. Bei der Berechnung werden die durch die Umstellung hervorgerufenen geldwerten Vorteile abzuziehen sein. Über die Höhe der Entschädigung soll das Energieministerium per Bescheid entscheiden, der absehbar aufgrund zahlreicher Interpretationsspielräume viel Raum für eine Beschwerde geben wird.

Fazit: Verpflichtete werden innerhalb einer äußerst kurzen Umsetzungsfrist umfassende Vorbereitungshandlungen für den Erdgas-Notfall setzen müssen. Fraglich bleibt, ob eine Umsetzung in der Praxis zeitgerecht erfolgen kann, ob sich viele Verpflichtete auf eine Unmöglichkeit der Umsetzung entsprechender Maßnahmen stützen werden und wie die Nichteinhaltung dieser weitreichenden Vorgaben tatsächlich sanktioniert wird.

Franz Josef Arztmann leitet den Public Legal Sector bei KPMG Law in Wien

Kommentare