Garten: Handgriffe vor dem Frost

Garten: Handgriffe vor dem Frost
Spätestes jetzt müssen auch im Osten Österreichs Wasserstellen im Garten gesperrt sowie Dachrinnen von Laub befreit werden.

Während im Süden und Westen des Landes der Winter bereits seine Muskeln spielen lässt, ist im Osten davon noch nichts zu spüren. Doch auch hier ist es nun höchste Zeit, Außenbereiche fit für den Wintereinbruch zu machen. Denn Frost ist nicht nur für Pflanzen eine Gefahr, sondern kann auch an Brunnen und Leitungen Schäden verursachen. Deshalb sollte jetzt vorgesorgt werden – damit nichts kaputt geht und die Versicherung im Fall des Falles auch zahlt.

Wasserzufuhr sperren

Garten: Handgriffe vor dem Frost

Hausbesitzer sollten Wasserleitungen, Schläuche und Wasserbehälter rechtzeitig entleeren, um Frostschäden zu verhindern, auch die Zufuhr für den Außenwasserhahn wird gesperrt. Für Wochenendhäuser, die im Winter nicht benützt werden, gilt, dass auch im Hausinneren die Wasserzufuhr gesperrt wird und alle Wasserhähne geöffnet werden, um die Rohre zu entleeren. So wird verhindert, dass bei starkem Frost Leitungen platzen. Damit auch bei längerer Abwesenheit die Innenräume nie komplett auskühlen, eignen sich Frostwächter, die dafür sorgen, dass die Heizung ab einer bestimmten Temperatur anspringt.

Dachrinne verstopft?

Wer jetzt noch die Dachrinne von Blättern befreit und den Laubschutz für das Fallrohr entleert, sorgt dafür, dass Regen- und Tauwasser ungehindert abfließen kann. Ist die Regenrinne verstopft, steht das Wasser in der Rinne und geht schließlich über. Feuchtigkeitsschäden an der Fassade und am Dachstuhl sind die Folge. Mediterrane Kübelpflanzen sollten jetzt in ihr kühles, aber nicht zu dunkles Winterquartier übersiedelt werden. Während der Oleander ein paar Minusgrade an der geschützten Hauswand verträgt, ist das etwa bei Zitruspflanzen nicht der Fall. Im Winterquartier müssen Pflanzen sparsam gegossen werden.

Gehsteige räumen

Der erste Schnee kommt bestimmt. Daher sollten Schaufel und Streugut bereitgestellt werden. Im Ortsgebiet müssen Grundbesitzer zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige und Wege entlang ihrer Liegenschaft räumen, bei Glatteis streuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter geräumt und bestreut werden. Verletzt sich jemand, weil nicht ordentlich geräumt wurde, haftet der Eigentümer – oder der beauftragte Winterdienst.

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