Ungarn: Fusion von 500 Pro-Orbán-Medien war nicht rechtens

Ungarns Premierminister Viktor Orbán
2018 waren fast 500 Medien zu einer Stiftung zusammengefasst worden. Das war nicht rechtens, wie ein Gericht nun geurteilt hat.

Die Schaffung eines mächtigen Medienimperiums durch den ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán vor etwas mehr als einem Jahr war einer Gerichtsentscheidung zufolge nicht rechtens. Nach einem Urteil des Budapester Stadtgerichts stand die Zusammenfassung von 476 regierungsfreundlichen Medienunternehmen unter dem Dach einer einzigen Stiftung nicht im Einklang mit dem geltenden Recht.

Ausnahmeregelung beim Kartellamt

Wie das Urteil festhält, über das die Bürgerrechtsvereinigung Tasz am Mittwoch in Budapest berichtete, habe das ungarische Wettbewerbsamt keine substanzielle Überprüfung vorgenommen, ob die Fusion mit dem Kartellrecht vereinbar ist, sondern sie einfach per Bescheid genehmigt.

Orbáns rechtsnationale Regierung hatte bei der umstrittenen Fusion in einer Verordnung angeführt, der Schritt sei von „nationaler strategischer Bedeutung“, wofür das Kartellrecht eine Ausnahmeregelung vorsieht. Das Wettbewerbsamt habe aber, so das Gerichtsurteil, nicht geprüft, ob tatsächlich eine derartige Bedeutung vorliegt, um die Ausnahmeregelung anwenden zu können.

Inhalte werden zentral vorgegeben

Im November 2018 hatten mehrere von Orbán abhängige Oligarchen ihre Medienunternehmen an einem einzigen Tag der neu gegründeten Mitteleuropäischen Presse- und Medienstiftung (Kesma) per Schenkung überlassen. Führung und Beiräte der Stiftung sind mit Personen besetzt, die zu Orbán äußerst loyal sind.

Die Stiftung gebietet über ein Imperium von Fernsehsendern, Zeitungen und Nachrichten-Portalen. Die Inhalte werden zumeist zentral vorgegeben und sind stets im Einklang mit der Regierungslinie.

Berufung gegen das Urteil möglich

Nach Ansicht von Tasz, die im Namen des unabhängigen Portals „Szabad Pécs“ (Freies Pecs) gegen die Fusion geklagt hatte, kontrolliert Kesma ein derart großes Segment der ungarischen Medienlandschaft, dass dies den ungarischen Medienmarkt völlig verzerren würde. Gegen das Urteil kann vor dem Obersten Gericht Berufung eingelegt werden.

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