Gilt die Presse-Sonderförderung auch für Wolfgang Fellner?

Gratiszeitungsherausgeber Wolfgang Fellner.
Das Gesetz, in das die Notmaßnahmen hineingeschrieben wurden, bezieht sich nur auf Kaufzeitungen.

Die Medien straucheln, die Regierung hilft: Teil des 4. Covid-19-Gesetzes ist eine Sonderförderung für Printmedien. Ein einmaliger Druckkostenbeitrag in Höhe von 3,25 Euro pro Exemplar und eine erhöhte Vertriebsförderung wurden in das Presseförderungsgesetz eingefügt. So weit, so gut, aber heißt das, dass auch Gratiszeitungen von dem Fördertopf etwas bekommen? Wenn nicht, träfe das vor allem Wolfgang Fellner hart, dessen Österreich auf Gelder hofft. Aber auch Heute, die zweite Gratiszeitung des Landes, wäre betroffen.

Allgemeine Voraussetzungen..

Medienberater Stefan Lassnig hat die Frage aufgeworfen, weil das Presseförderungsgesetz unter „allgemeine Förderungsvoraussetzungen“ vorschreibt, dass „der Großteil der Auflage“ der betreffenden Zeitungen „vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug“ erhältlich sein muss - sprich: Presseförderung nach Presseförderungsgesetz bekommen nur Kaufzeitungen.

Juristische Fragen

Dass die Regierung in eben dieses Gesetz einen neuen Passus über einen einmaligen Druckkostenbeitrag einfügt, wirft juristische Fragen auf: Wenn als „allgemeine Förderungsvoraussetzungen“ festgeschrieben wird, dass nur Kaufzeitungen Presseförderung nach dem Presseförderungsgesetz bekommen, gilt die im selben Gesetz eingefügte Sondermaßnahme dann nur für Kaufzeitungen?

"Mitgemeint"

Für die Auszahlung zuständig ist die Medienbehörde KommAustria. Dort vertritt man die Rechtsmeinung, dass die Gratiszeitungen mitgemeint sind, wie es auf KURIER-Anfrage hieß. „Wir gehen davon aus, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, dass Gratiszeitungen nicht mitgemeint sind“, sagte ein Sprecher. Der entsprechende Passus sei mit „Außerordentliche Fördermaßnahme“ überschrieben, was - vereinfacht gesagt -  nach KommAustria-Deutung die „allgemeinen Förderungsvoraussetzungen“ aushebelt. Und: Die Maßnahme sei zeitlich begrenzt.

Die erhöhte Vertriebsförderung ist ebenfalls im Presseförderungsgesetz festgeschrieben worden. Sie kommt nur Kaufzeitungen zugute. Das ist auch die Rechtsmeinung der KommAustria.

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