FPÖ startete Info-Webseite zur ORF-Gebührenbefreiung

FPÖ startete Info-Webseite zur ORF-Gebührenbefreiung
"Kommt die FPÖ in Regierungsverantwortung, werden wir die Haushaltsabgabe wieder abschaffen", sagt FPÖ-Chef Herbert Kickl.

Die FPÖ hat am Mittwoch erneut ihr Missfallen über den neuen ORF-Beitrag kundgetan. "Kommt die FPÖ in Regierungsverantwortung, werden wir die Haushaltsabgabe wieder abschaffen", bekräftigte FPÖ-Chef Herbert Kickl in einer Aussendung. Für all jene, die noch nicht wissen, ob ihr Haushalt gebührenbefreit ist, richtete die FPÖ die Webseite www.orf-steuer.help ein. Dort stellt die Partei auch einen Antrag auf Stundung und Ratenzahlung des ORF-Beitrags zur Verfügung.

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Auf der Webseite der ORF-Beitrags-Service GmbH (OBS; https://orf.beitrag.at/) findet sich ebenfalls eine Erklärung, unter welchen Voraussetzungen Haushalte vom ORF-Beitrag befreit sind. So sind u.a. Personen, die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, Studien-/Schülerbeihilfe, Lehrlingsentschädigung, Pflegegeld oder Mindestsicherung beziehen, ausgenommen, sofern ein bestimmtes Haushaltsnettoeinkommen nicht überschritten wird. Um das zu überprüfen, steht ein "Online-Befreiungsrechner" bereit.

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Der ORF-Beitrag beträgt seit 1. Jänner 15,30 Euro pro Monat und Haushalt

Der ORF-Beitrag muss mittels einer Einzugsermächtigung, mittels Erlagschein, per Post oder per Online-Banking im Voraus bezahlt werden. Wählt man den Erlagschein, muss der ORF-Beitrag auf einmal überweisen werden, informiert die OBS. Bei einer Einzugsermächtigung kann der Betrag auf zweimal oder sechsmal im Jahr aufgeteilt werden.

Der ORF-Beitrag beträgt seit 1. Jänner 15,30 Euro pro Monat und Haushalt. Die bisherige an Fernseh- und Radiogerät gekoppelte GIS-Gebühr in Höhe von 18,59 Euro wurde damit abgelöst. Die bisher auf die GIS-Gebühr aufgeschlagene Umsatzsteuer wie auch Bundesabgaben fallen weg. In manchen Bundesländern wird aber nach wie vor eine unterschiedlich hohe Landesabgabe im Rahmen des ORF-Beitrags eingehoben, die nicht dem ORF zugutekommt. Nebenwohnsitze sind von der Gebühr ausgenommen, auch Gebührenbefreiungen bleiben aufrecht.

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