Lieber Herr M., zunächst herzliche Gratulation zur bevorstehenden Geburt! Neben dem Anspruch auf Elternkarenz gibt es für Väter auch die Möglichkeit einer Väterfrühkarenz („Papamonat“). Durch die seit 1. September 2019 geltende Regelung des „Papamonats“ haben Väter nunmehr Anspruch auf Familienzeit und damit verbunden auch einen längeren Kündigungsschutz.
Eine Zustimmung des Arbeitgebers zum „Papamonat“ brauchen Sie nicht mehr. Ein Recht auf Väterfrühkarenz gibt es auch außerhalb des öffentlichen Dienstes und nicht nur aufgrund von Sonderregelungen in einzelnen Kollektivverträgen. Väter, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und den „Papamonat“ nutzen wollen, haben darauf Anspruch. Voraussetzung ist nur, dass man es dem Arbeitgeber rechtzeitig meldet. Rechtzeitig bedeutet spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin, in Ihrem Fall daher spätestens Mitte Oktober 2023.
Ab dieser Vorankündigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin, gilt zudem ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eine Kündigung oder Entlassung ist dann nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts möglich. Diese Zustimmung muss, abgesehen von Ausnahmefällen, schon vorab, also vor Ausspruch der Kündigung, eingeholt werden. Dieser sehr strenge Schutz besteht erst seit 2019. Davor hatten Väter einen derartigen Schutz erst nach der Geburt des Kindes. Auch die Gesamtdauer des Kündigungsschutzes wurde deutlich verlängert, falls ein Vater später auch noch in Elternkarenz und/oder Elternteilzeit geht.
In Anspruch nehmen können Sie den „Papamonat“ vom Tag nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbots für die Mutter. Im Normalfall kann der „Papamonat“ daher innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt in Anspruch genommen werden. Zu beachten gilt es dabei noch weitere Meldepflichten. So müssen Sie die Geburt Ihres Sohnes unverzüglich dem Arbeitgeber anzeigen und spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt geben, ab wann Sie nun genau in den „Papamonat“ gehen werden.
Weiters besteht auch die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen. Der Familienzeitbonus kann für 28 bis 31 Tage gewährt werden und muss exakt mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen. Voraussetzungen sind der Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Neugeborene, der Lebensmittelpunkt des Kindes und des Elternteils in Österreich, ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und die Inanspruchnahme der Familienzeit, also eine tatsächliche Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Der Familienzeitbonus kann frühestens ab der Geburt des Kindes und spätestens binnen 91 Tagen nach der Geburt beantragt werden. Das Antragsformular muss an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Kommentare