Lieber Herr J., wenn Sie genaue Vorstellungen zu zukünftigen medizinischen Behandlungswünschen haben, ist sehr empfehlenswert, auch entsprechende Vorsorge zu treffen. Der erste Schritt dafür ist oft die Vorsorgevollmacht, die Sie offenbar bereits erstellt haben. In einer solchen können Sie festlegen, wer Entscheidungen für sie treffen darf, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Das kann alle Aspekte des Lebens betreffen und daher auch medizinische Fragen.
In einer Patientenverfügung können Sie bestimmte medizinische Behandlungen für den Fall ablehnen, dass Sie nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig sind.
Man muss zwischen verbindlicher und beachtlicher Patientenverfügung unterscheiden. Die verbindliche Patientenverfügung hat strenge formale Vorgaben, die einerseits den Patienten unterstützen sollen, eine fundierte Entscheidung zu treffen und andererseits sicherstellen, dass es sich auch um die jeweils eigene Willenserklärung handelt.
So muss die verbindliche Patientenverfügung schriftlich mit Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, Notar, rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen oder des Erwachsenenschutzvereins errichtet werden. Es ist außerdem eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Eine weitere besonders wichtige Bedingung ist die ärztliche Aufklärung, insbesondere auch über die spezifischen Folgen der jeweiligen Patientenverfügung für zukünftige medizinische Behandlungen. Das Stattfinden dieser medizinischen Aufklärung ist auch zu beurkunden. Die abgelehnten medizinischen Behandlungen sollten mit dem Arzt so genau wie möglich besprochen werden. Die verbindliche Patientenverfügung bindet den Arzt bei Vorliegen aller Voraussetzungen absolut.
Fehlen eine oder mehrere dieser Voraussetzungen, so ist die Patientenverfügung lediglich beachtlich, soll also dabei helfen, den wahren Patientenwillen zu ermitteln. Insbesondere bei fehlender medizinischer Aufklärung kann sich natürlich der Patientenwille von den gemachten Angaben unterscheiden. War es allerdings letztlich möglich, den sich aus der Verfügung ergebenden Willen zu ermitteln, so ist dieser Wille ebenfalls verbindlich.
Es ist zu empfehlen, Patientenverfügungen im Patientenverfügungsregister zu hinterlegen, da alle Ärzte und Krankenhäuser hierauf rund um die Uhr Zugriff haben. Die Verfügung bleibt für acht Jahre gültig, danach muss sie unter erneuter ärztlicher Aufklärung wieder bestätigt oder geändert werden. Sie ist jederzeit änder- und widerrufbar.
Um also Ihre Wünsche so sicher wie möglich abzusichern, empfehle ich Ihnen eine verbindliche Patientenverfügung zu errichten und diese auch registrieren zu lassen.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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