Recht praktisch: Teilzeit nach Covid für öffentliche Bedienstete?

Recht praktisch: Teilzeit nach Covid für öffentliche Bedienstete?
Mag. Lisa Kulmer ist seit 2016 Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht bei der Wirtschaftskanzlei DORDA.

Frage: Ich habe den Artikel „Post und Long Covid: Langwierige Belastung“ gelesen und frage mich, ob die Bestimmungen bzw. Voraussetzungen für die Teilzeit und das Wiedereingliederungsgeld auch für Beamte gelten? Was wäre besonders zu beachten? Welche Gesetzesstellen kämen hier zur Anwendung?

Antwort:

Eine mehr als berechtigte Frage, gelten für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen – gerade in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst – doch nach wie vor sehr unterschiedliche Bestimmungen. Trotz jüngster Angleichungen unterliegen etwa auch Arbeiter immer noch anderen Regelungen als Angestellte. 

Viel größer noch sind die Unterschiede zu Bediensteten im öffentlichen Sektor, wobei für Beamte wiederum andere Bestimmungen gelten als etwa für Gemeinde- oder Landesbedienstete. Auch die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Wiedereingliederungsteilzeit variieren und hängen von den jeweiligen landes- und bundesgesetzlichen Normen oder sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften ab. Zur Klärung im Einzelfall sollte daher jedenfalls der Dienstgeber kontaktiert werden.

Das Wesentliche vorab: Die im letzten Artikel zu Post und Long Covid vorgestellte Wiedereingliederungsteilzeit gibt es für Beamte in dieser Form nicht, sehr wohl aber eine vergleichbare Regelung. Diese findet sich im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 („BDG“) und ist seit 1. 1. 2019 in Kraft. Demnach kann ein Beamter – nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall – eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit beantragen. 

Anders als bei Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft, die ihre Arbeitszeit flexibel zwischen 25 und 50 Prozent reduzieren können, müssen Beamte die Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren. 

Zu einer gleichzeitigen Reduktion der dienstrechtlichen Bezüge kommt es in der Regel nicht. Vielmehr zahlt der Dienstgeber den gleichen Bezug wie während des Krankenstands weiter (oft sind das 80 Prozent). 

Voraussetzung für die Wiedereingliederungsteilzeit nach dem BDG ist die Dienstfähigkeit des Beamten; außerdem dürfen keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die befristete Arbeitszeitreduktion kann von mindestens einem bis zu sechs Monaten dauern und einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden. 

Die Rahmenbedingungen der Wiedereingliederungsteilzeit richten sich nach § 50f BDG. Die Auswirkungen auf die Bezüge eines Beamten sind in § 12j Gehaltsgesetz 1956 geregelt.

Für Vertragsbedienstete gibt es eine an den Bestimmungen für die Privatwirtschaft orientierte Regelung. Zuständig für die Leistung des Wiedereingliederungsgeldes ist hier allerdings die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau („BVAEB“). Auch der Antrag auf Wiedereingliederungsteilzeit ist per eMail an die BVAEB zu richten.

Jeweils eigene Regelungen bestehen daneben etwa auch für Wiener Vertragsbedienstete, vollzeitbeschäftigte Beamte im niederösterreichischen Landesdienst, Bedienstete des Landes Steiermark oder Vorarlberger Gemeindeangestellte.

Lisa Kulmer

rechtpraktisch@kurier.at

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