Wie geht man mit Konkurrenzklauseln am besten um?
Frage: Ich möchte eine neue Mitarbeiterin einstellen, die im Dienstvertrag mit ihrem bisherigen Arbeitgeber eine Konkurrenzklausel vereinbart hat. Kann ich die Bewerberin trotzdem einstellen? Was ist dabei zu beachten?
Antwort:
Eine Konkurrenzklausel ist eine Vereinbarung, durch die der Dienstnehmer für die Zeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt werden soll. Anders als früher sind solche Klauseln aktuell durchaus verbreitet, und zwar nicht nur auf Ebene von Vorstands- oder Geschäftsführerverträgen.
Ob die konkret vereinbarte Konkurrenzklausel wirksam ist, hängt zunächst vom Zeitpunkt ihrer Vereinbarung und der Höhe des Entgelts der Bewerberin ab: Wurde die Konkurrenzklausel nach dem 29.12.2015 vereinbart, so ist sie nur wirksam, wenn die Bewerberin monatlich zuletzt mehr als brutto 3.700 Euro (Wert für 2021, ohne anteilige Sonderzahlungen) verdiente. Wurde die Klausel vor dem 29.12.2015 vereinbart, so gilt noch eine niedrigere Entgeltgrenze von 3.145 Euro (Wert für 2021, mit anteiligen Sonderzahlungen).
Nur für ältere Vereinbarungen, die vor dem 17.3.2006 mit Angestellten vereinbart wurden, gilt keine Entgeltgrenze. Liegt das letzte Gehalt der Bewerberin unter dem jeweils maßgeblichen Wert, so ist die Konkurrenzklausel jedenfalls unwirksam und Sie können sie ohne Weiteres einstellen.
Ist die Entgeltgrenze erreicht, so ist im nächsten Schritt das Ausmaß der konkreten Beschränkung zu prüfen: Die Klausel darf sich jedenfalls nur auf den Geschäftszweig des bisherigen Arbeitgebers beziehen und den Zeitraum von einem Jahr nicht übersteigen. Insgesamt darf die Einschränkung keine unbillige Erschwerung des Fortkommens bedeuten – das ist immer im Einzelfall nach Gegenstand, Zeit und Ort der Beschränkung zu beurteilen und mit den geschäftlichen Interessen des bisherigen Arbeitgebers abzuwägen (Billigkeitsregel).
Eine Konkurrenzklausel ist etwa dann billig, wenn konkrete Möglichkeiten eines Umsteigens in eine andere Sparte vorliegen und der Dienstnehmer dies schon unter Beweis gestellt hat.
Ob die Klausel Ihrer Bewerberin letztlich gilt, hängt noch von der Art der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses ab: Hat die Bewerberin wegen schuldhaften Verhalten ihres ehemaligen Arbeitgebers gekündigt oder hat der bisherige Arbeitgeber das Dienstverhältnis beendet, so gilt die Konkurrenzklausel nicht. Sie können die Bewerberin daher ohne Bedenken einstellen.
Vorsicht ist geboten, wenn Ihre Bewerberin ohne Verschulden aufseiten des bisherigen Arbeitgebers selbst gekündigt hat. Dann kann sich der bisherige Arbeitgeber grundsätzlich auf die Klausel stützen und von der Bewerberin – nicht aber von Ihnen als neue Arbeitgeberin – Schadenersatz sowie Unterlassung der beruflichen Konkurrenztätigkeit verlangen.
Ist für den Fall eines Verstoßes gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe vereinbart, so kann der bisherige Arbeitgeber die vereinbarte Strafe verlangen, nicht aber einen darüber hinausgehenden Schadenersatz oder Unterlassung der konkurrierenden Tätigkeit. Durch Zahlung der Vertragsstrafe kann sich Ihre künftige Mitarbeiterin also „freikaufen“.
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