Zeit für Schaufel und Streugut

Zeit für Schaufel und Streugut
Für Liegenschaftseigentümer bringt die weiße Pracht viel Arbeit. Nicht nur Wege und Gehsteige müssen bei Schnee und Eis betreut werden.

Während der Schnee im Osten des Landes noch auf sich warten lässt, wird andernorts geschaufelt. Denn: Besitzer von Grundstücken im Ortsgebiet, die an öffentliche Straßen angrenzen, müssen Gehsteige und -wege von Schnee und Eis räumen. Bei Glatteis muss auch gestreut werden. Welche Streumittel erlaubt sind, kann die jeweilige Gemeinde festlegen. „Eigentümer von Liegenschaften sind zur Schneeräumung gesetzlich verpflichtet, wenn ihre Gehwege samt den dazugehörigen Stiegenanlagen dem öffentlichen Verkehr dienen – dies gilt für Wohnungseigentümer genauso wie für Eigentümer eines Zinshauses“, so Wilhelm Huck, Immobilienrechtsexperte bei Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte.

Winterdienst

Zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr müssen Gehwege begehbar sein. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu betreuen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob auf dem Grundstück ein Gebäude steht oder nicht. Schneit es den ganzen Tag, wird es nicht ausreichen, nur einmal in der Früh den Gehsteig zu kehren. Allerdings ist es auch nicht zumutbar, dass man sich Tag und Nacht darum kümmert. Viele Hausbesitzer beauftragen aus diesem Grund Winterdienste.

Schnee von Dach entfernen

Zeit für Schaufel und Streugut

 

Doch mit dem Gehsteig allein ist es nicht getan. Bilden sich am Dach Schneewechten oder Eiszapfen, müsse diese von den Dächern entfernt werden. Nur Warnschilder „Vorsicht Dachlawine“ aufzustellen, reicht nicht. Wird die Schneelast am Dach durch nassen Schnee oder Tauwetter gefährlich, zählt es zu den Pflichten des Hausbesitzers, diese rasch abzuschaufeln oder von einem Dachdecker oder der Feuerwehr abschaufeln zu lassen. Werden Passanten durch Dachlawinen verletzt, beziehungsweise Autos beschädigt – oder rutscht jemand am nicht gestreuten Gehsteig aus –, haftet in der Regel der Hauseigentümer. Dies kann eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen, aber auch bis hin zu einem gerichtlichen Verfahren mit Verurteilung führen.

 

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