Snack verweigert: Konsumentenschützer gewinnen gegen Eurowings

Essen wird im Flugzeug klassischerweise verpackt und auf einem Tablett serviert.
Fluglinien dürfen einen vertraglich vereinbarten Snack während des Flugs nicht mit dem Hinweis auf geänderte Geschäftsbedingungen verweigern.

Fluggesellschaften dürfen die vertraglich vereinbarte Bordverpflegung nicht mit Hinweis auf geänderte Geschäftsbedingungen verweigern. Das hat das Düsseldorfer Landgericht am Mittwoch in einem sogenannten Anerkenntnisurteil gegen die Airline Eurowings betont (Az.: 34 O 14/20).

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte eine entsprechende Unterlassungsklage gegen die Lufthansa-Tochter angestrengt. Eurowings hatte den Anspruch der Verbraucherschützer im letzten Moment akzeptiert, sodass am Mittwoch nicht mehr mündlich verhandelt werden musste.

Im konkreten Fall hatte ein Anwalt im März 2019 Flüge von Hamburg nach Mallorca und zurück gebucht, die jeweils einen Snack und ein Getränk einschlossen.

Beim Hinflug war ihm beides serviert worden, beim Rückflug nicht mehr, weil sich zwischenzeitlich die Geschäftsbedingungen geändert hätten. Snack und Getränk wurden nur noch gegen Extra-Bezahlung gereicht.

"Wenn etwas vertraglich vereinbart wurde, können wesentliche Vertragsinhalte nicht einfach ohne Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners geändert werden", erklärte Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Ein Eurowings-Sprecher erklärte auf Nachfrage, dass es in der Übergangsphase der Tarifumstellung an Bord wohl zu einem Missverständnis gekommen sei.

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