Streit ums Erbe: Wer entscheidet und wer zahlt die Zeche?
Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sieht.
Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz
Der Fall: Nach einem Todesfall muss einiges organisiert werden. Angefangen vom Begräbnis bis hin zur Kündigung von Verträgen. Sich einen Überblick über das Vermögen zu verschaffen und alle Verträge oder Passwörter zu finden, ist oft eine Herausforderung. Eigentlich ist es selbstverständlich, dass sich die nächsten Angehörigen um diese Dinge kümmern, doch spätestens, wenn die Bank oder ein Vertragspartner nachfragt, stellt sich die Frage: Wer darf was entscheiden? Und was passiert mit dem digitalen Nachlass? Manchmal ist auch nicht klar, wer überhaupt erben wird. Doch wenn man sich da nicht einig wird, folgt schnell die Entmündigung. Und dann wird es richtig teuer. Abgesehen von den Anwalts- und Gerichtskosten gibt es auch eine unangenehme Kostenfalle. Und die Zeche zahlt nicht immer derjenige, der die Kosten verursacht hat. Da kann selbst ein Sieg vor Gericht zum finanziellen Verlustgeschäft werden.
Sie:
Auch wenn die meisten Verlassenschaften einvernehmlich geregelt werden, landet jeder Todesfall zwangsläufig vor Gericht. Das bestellt einen Notar, der die Verlassenschaft abwickelt. Der Gerichtskommissär ist aber nicht Vertreter des Nachlasses. Er kann zwar in dringenden Fällen Sicherungsmaßnahmen ergreifen, etwa eine Wohnung oder einzelne Räume versiegeln oder Schlüssel und Wertgegenstände verwahren, es ist aber nicht seine Aufgabe, Verträge zu kündigen oder laufende Rechnungen zu bezahlen. Das ist Sache der zukünftigen Erben, die auch das Recht haben, das Vermögen bereits vor der Einantwortung zu benützen.
Verwaltung nur gemeinsam
Dafür müssen sie aber erst eine Erbantrittserklärung abgeben und ihr Erbrecht, z. B. durch die Vorlage des Testaments oder den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, ausweisen. Dann stellt der Gerichtskommissär ihnen eine Amtsbestätigung aus, die als Nachweis der Vertretungsbefugnis dient. Solange niemand die Erbschaft angetreten hat, ist für Verwaltungsmaßnahmen eine gerichtliche Genehmigung notwendig. Wenn klar ist, wer welche Quote bekommen wird und die Erben einvernehmlich vorgehen, haben sie bei der Verwaltung hingegen ziemlich freie Hand. Selbst für außergewöhnliche Geschäfte ist keine gerichtliche Genehmigung notwendig, es sei denn, es geht um den Verkauf von Vermögenswerten.
Im Idealfall machen sich die Erben auch gleich untereinander aus, wer was bekommt, und schließen ein Erb- und Pflichtteilsübereinkommen ab. So erspart man sich eine Erbteilungsklage und jede Menge Steuern. Und wenn nicht nachträglich ein übergangener Erbe auftaucht, der seine Ansprüche geltend macht, sehen die Erben nie ein Gericht von innen.
Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteWas passiert mit digitalem Nachlass?
Immer öfter stellt sich auch die Frage, was mit dem digitalen Nachlass passiert und wer z. B. auf Social Media Accounts zugreifen darf. Die Nutzungsverträge fallen zwar in die Verlassenschaft, dennoch verweigern viele Plattformen den Erben den vollständigen Zugriff auf das Konto. In Deutschland landete ein Fall, in dem Facebook den Eltern einer verstorbenen Teenagerin den Zugang zu deren Nutzerkonto verweigerte, vor einigen Jahren sogar beim Höchstgericht. Die Nutzungsbedingungen sehen vor, dass der Accountinhaber sein Benutzerkonto entweder so einstellen kann, dass es im Todesfall dauerhaft gelöscht wird, oder das Benutzerkonto in den Gedenkzustand versetzt wird. Dann sind am Konto nur mehr bestimmte Änderungen (z. B. ein Abschiedsposting) möglich.
Dafür muss der Nutzer aber selbst einen Nachlasskontakt festgelegt haben. Da dies nicht der Fall war, verweigerte Facebook den Eltern den Zugang zum Nutzerkonto. Die wollten das nicht hinnehmen und bekamen vor Gericht auch Recht. Der deutsche Bundesgerichtshof entschied, dass der Vertrag über das Facebook-Benutzerkonto auf die Erben übergeht, denen daher Zugang zum Konto samt den gespeicherten Inhalten zu gewähren ist. Vor Kurzem entschied ein deutsches Oberlandesgericht, dass auch bei einem Instagram-Account die aktive Weiternutzung durch die Erben ermöglicht werden muss. In Österreich ist die Rechtslage vergleichbar.
Wem es ein Anliegen ist, dass seine Social Media Accounts nach dem Tod weiterbespielt werden können, oder über digitale Vermögenswerte verfügt, sollte daher im Testament auch den digitalen Nachlass regeln und bei den Plattformen einen Nachlasskontakt festlegen. Außerdem ist es wichtig, dass die Erben über die Zugangsdaten verfügen.
Er:
Es macht schon Sinn, dass die voraussichtlichen Erben die Verlassenschaft gemeinsam verwalten sollen, schließlich geht es um ihr Erbe. Doch gemeinsam funktioniert bei Erbschaften nicht immer. Unterschiedliche Interessen, enttäuschte Erwartungen oder auch ungelöste Konflikte führen häufig zu erbittertem Streit. Und wenn die Fronten verhärtet sind, nehmen manche sogar eigene Nachteile in Kauf, nur weil man dem anderen nichts gönnen will.
Wer streitet, wird entmündigt
Der Gesetzgeber hat dafür wenig Verständnis. Wenn sich die Erben nicht einigen können, wird ein Verlassenschaftskurator bestellt, der die Verlassenschaft vertritt. Die Erben haben dann nichts mehr zu sagen.
Die Bestellung bleibt auch aufrecht, wenn sich die Erben plötzlich doch wieder vertragen. Dieser Ansatz ist zwar kompromisslos, aber nachvollziehbar. Das Gericht ist nicht dazu da, bei jeder Meinungsverschiedenheit zwischen den Erben zu schlichten. Und irgendwer muss die Entscheidungen treffen.
Nicht so verständlich ist, dass der Kurator auch bestellt wird, wenn strittig ist, wer überhaupt erben wird oder welche Quote den Erben zusteht. Denn das heißt ja nicht, dass keine gemeinsame Verwaltung möglich ist. Trotzdem wird auch hier nicht lange gefackelt. Es gibt zwar einen Einigungsversuch beim Notar, aber wenn dieser scheitert und das Gericht entscheiden muss, welche Erbantrittserklärung berechtigt ist, wird den Streitparteien ein gemeinsamer Vertreter vorgesetzt. Und zwar auch dann, wenn sie das gar nicht möchten und sich bei der Verwaltung ohnehin einig sind.
Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteDer Verlust der Entscheidungskompetenz ist da noch am ehesten zu verschmerzen. Meistens spricht sich der Kurator ohnehin mit den Erben ab. Und für außergewöhnliche Verwaltungsmaßnahmen wie zum Beispiel die Verwertung von Liegenschaften ist eine gerichtliche Genehmigung nötig. Doch das böse Erwachen kommt, wenn der Kurator seine Honorarnote legt. Die Entlohnung beträgt 5% des Aktivvermögens pro Jahr. Schulden werden nicht berücksichtigt. Für die Verwaltung eines Hauses im Wert von 1 Million sind das € 50.000 plus USt pro Jahr, selbst wenn ein hoher Kredit offen ist. Das ist ein Vielfaches von dem, was eine Hausverwaltung bekommt, und es ist auch deutlich mehr als die Entlohnung eines Erwachsenenvertreters (Sachwalters) oder Insolvenzverwalters. Das Honorar kann zwar ausnahmsweise reduziert werden, trotzdem kommen oft hohe fünfstellige oder sogar sechsstellige Beträge zusammen.
Und ein Erbrechtsstreit kann gut und gerne 2 bis 3 Jahre dauern. Im schlimmsten Fall gibt es dann gar nichts mehr zu streiten.
Die Erben zahlen die Zeche
Da drängt sich irgendwie der Verdacht auf, dass die Erben für das Streiten bestraft werden sollen. Bestraft werden aber nicht diejenigen, die das Erbe zu Unrecht beansprucht haben, sondern die rechtmäßigen Erben. Die Kosten des Verlassenschaftskurators werden nämlich von der Verlassenschaft getragen. Wer sein Recht verteidigt, wird zur Kasse gebeten. Wer zu Unrecht prozessiert hat, muss nicht für die verursachten Kosten einstehen. Nur bei einer mutwilligen Prozessführung können die Erben Schadenersatzansprüche geltend machen. Das ist allerdings schwer nachzuweisen. Und es führt zu einem weiteren Prozess. Der Versuch, den Erben eine Einigung schmackhaft zu machen, ist ja lobenswert. Die Rechtsdurchsetzung zu bestrafen, kann aber nicht die Lösung sein. Und es ist auch nicht Aufgabe der Gerichte, Konflikte zu verhindern, sondern sie zu lösen.
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