Vorsorge für den Scheidungsfall

Scheiden tut bekanntlich weh - aber Ehe- und Partnerschaftsverträge tragen dazu bei, Vermögensstreitigkeiten zu vermeiden.
Ehe- und Partnerverträge geben Paaren Klarheit für den Fall der Trennung.

Jedes Jahr gehen in Österreich zahlreiche Ehen und Partnerschaften in die Brüche. Immer wieder wird dabei um das Vermögen gestritten. Mit einem Ehe- beziehungsweise Partnervertrag können Paare zumindest dieses Thema vorab regeln, sagt Angelika Moser, Notarin in Salzburg.

Rund 14.500 Ehen sind im Vorjahr geschieden worden. Ein Streitthema dabei ist vielfach die Aufteilung des Vermögens. Welche gesetzlichen Bestimmungen gibt es dafür?

Angelika Moser: Anders als für nichteheliche Lebensgefährten bietet das Ehegesetz für Geschiedene Aufteilungsregeln. Für eingetragene Partner gibt es das Eingetragene Partnerschaftsgesetz mit ebensolchen Regelungen.

Ausgehend vom herrschenden Prinzip der Gütertrennung, wonach jeder Ehepartner bei Eheschließung und während der Ehe Eigentümer seiner Sachen und Schuldner seiner Verbindlichkeiten bleibt, ist im Fall der Scheidung letztlich entscheidend, woher welches Vermögen stammt. Denn Vermögenswerte, die ein Partner in die Ehe eingebracht oder während derselben geerbt oder als Schenkung erhalten hat, sind bei einer Scheidung grundsätzlich nicht aufzuteilen. Jene Vermögenswerte beziehungsweise -gegenstände, die während der Ehe errungen oder angeschafft wurden, wie eheliche Ersparnisse, das eheliche Gebrauchsvermögen und auch die sogenannte Ehewohnung, aber auch Schulden, die damit im Zusammenhang stehen, unterliegen im Falle der Scheidung allerdings der Aufteilung. Dies gilt auch für eingetragene Partner und bei deren Auflösung.

Vorsorge für den Scheidungsfall

Dr. Angelika Moser ist Notarin in Salzburg.

Was bedeutet das genau?

Immer dann, wenn Paare keine einvernehmliche Aufteilung zustande bringen, ist über Antrag die Aufteilung vom Gericht nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei wird auf den Umfang und Beitrag jedes Ehegatten zur Anschaffung und Ansparung des aufzuteilenden Vermögens, auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen sowie das Wohl der Kinder Bedacht genommen.

Welche Möglichkeiten hat jemand, der mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht zufrieden ist?

In diesem Fall kommen Ehe- bzw. Partnerverträge ins Spiel. Mit diesen kann man vieles bereits vor der Heirat, aber auch während der Ehe beziehungsweise eingetragenen Partnerschaft, regeln.

Was denn beispielsweise?

Einerseits können die Partner Vereinbarungen betreffend die Ausgestaltung der Ehe oder Partnerschaft selbst treffen. Das heißt, man kann die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse oder Ausgleichszahlungen für an sich unbezahlte Arbeit, wie Kindererziehung oder Pflege vereinbaren.

Andererseits kann man regeln, wie das eheliche Vermögen, wie die Ehewohnung oder die Ferienwohnung bei einer Scheidung oder Trennung aufgeteilt wird beziehungsweise wer was und wie viel bekommt. Wenn mitgebrachte Ersparnisse in das Haus des anderen Ehepartners investiert werden empfiehlt es sich, dies und überhaupt festzuhalten, wer welche Vermögenswerte in die Ehe oder Beziehung miteingebracht hat und allenfalls wieder zurückfließen sollen. Man kann natürlich auch auf Ansprüche verzichten beziehungsweise erklären, am Prinzip der Gütertrennung auch nach der Ehescheidung festzuhalten - das ist vielfach bei Zweit- und Drittehen der Fall.

Unternehmen und Anteile an Unternehmen, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen, unterliegen nicht der Scheidungsmasse.

von Dr. Angelika Moser, Notarin

Für Unternehmer sind Ehe- und Partnerverträge somit wahrscheinlich besonders wichtig ...

Jein. Denn Unternehmen und Betriebsvermögen, auch nicht entnommene Gewinne, unterliegen nämlich nicht der Scheidungsmasse. Reine „kapitalistische Unternehmensbeteiligungen“ unterliegen jedoch der Aufteilung. In diesem Fall empfiehlt es sich, Vereinbarungen für den Trennungsfall zu treffen. Führen die Partner den Betrieb als Gesellschaft, wird aber ohnehin vieles, wie etwa das Ausscheiden eines Gesellschafters, im Gesellschaftsvertrag oder mit Abtretungsanboten geregelt. Was allerdings schon Sinn macht, ist, wenn im Ehe- oder Partnervertrag ein Verzicht auf die Ansprüche von privatisierten Gewinnen oder Surrogaten vereinbart wird. Andernfalls würden diese sehr wohl als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen.

Vorsorge für den Scheidungsfall

Gibt es Vorgaben für diese Verträge?

Ehe- und Partnerverträge (für eingetragene Partner) sind nur als Notariatsakte gültig. Das heißt, man kann sie betreffend die ehelichen Ersparnisse und die Ehewohnung nicht privat vereinbaren. Vorausvereinbarungen über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens ist auch mit einem privaten Vertrag zulässig.

Anzumerken ist, dass Eheverträge einer gerichtlichen „Eingriffskontrolle“ unterzogen werden können. Bei einer Scheidung kann das Gericht in einer Gesamtbetrachtung des aufzuteilenden Vermögens vom Ehevertrag abweichen, wenn die Einhaltung für einen Teil unzumutbar unbillig wäre.

Wie hoch ist das Interesse an Ehe- und Partnerver- trägen?

Also Eheverträge werden in meiner Kanzlei häufig nachgefragt und auch abgeschlossen. Das mag vielleicht auch daran liegen, dass ich bei den Eheseminaren, die vor der kirchlichen Hochzeit besucht werden müssen, vortrage und das Thema immer anspreche. Letzteres gilt auch für Haus- und Hofübergaben und da stoße ich ebenfalls häufig auf offene Ohren. Partnerverträge gibt es hingegen weniger.

Ehe- und Partnerverträge sind absolut sinnvoll, aber so mancher wird durch die anfallende Gebühr abgeschreckt ...

Das stimmt. Der Punkt ist, dass die Finanz Ehe- und Partnerverträge nämlich zum Teil als außergerichtliche Vergleiche wertet. Das heißt, es kann eine Gebühr von zwei Prozent vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistung anfallen. Da kann gleich einmal eine große Summe zusammen kommen, und zwar unabhängig davon, ob es zu einer Scheidung kommt oder nicht. Keine Gebühr fällt an, wenn Liegenschaftstransaktionen beurkundet werden.

Sie würden also für die Abschaffung der Gebühr plädieren?

Ja, diesen Wunsch hegen wir schon lange und wäre für Klienten eine Wohltat.

Eine letzte Frage: Testamente und Gesellschaftsverträge sollten regelmäßig auf ihre Aktualität hin überprüft werden. Gilt das für Ehe- und Partnerverträge ebenso?

Absolut. Schließlich ändern sich ja in den meisten Fällen die Vermögensverhältnisse im Laufe der Ehe.

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