Mobbing-Vorwurf nach Grapschaffäre
Er hat eine Kollegin von hinten "umarmt" und dabei ihre Brüste begrapscht. Er hat einer Mitarbeiterin beim Durchgehen eines Literatur-Reviews das T-Shirt beim Ausschnitt weggezogen, um zu schauen, welche Unterwäsche sie trägt und er hat einer Studentin das Foto (s)eines Penis geschickt mit dem Text "Wo hast du Platz für mich, wo ich ihn reinrammen kann?"
Die Rede ist von jenem Professor der Wirtschaftsuniversität Wien (WU), der im Mai 2015 wegen anhaltender sexueller Belästigungen von Kolleginnen, Mitarbeiterinnen und Studentinnen von der Disziplinarbehörde im Wissenschaftsministerium zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, wie der KURIER berichtete. Im September 2015 wurde er von der WU mit seiner Zustimmung für vier Jahre bis Ende 2019 ohne Bezüge karenziert.
Mobbing-Vorwurf
Wegen der Entscheidung der Disziplinarkommission wandte sich der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (Beschwerdestelle an den Unis, Anm.) auch an die Gleichbehandlungskommission des Bundes. "Wir wollten ein weiteres Urteil für die betroffenen Frauen erreichen", sagt Charlotte Khan, Vorsitzende des Arbeitskreises. Weil dieser die Rückkehr des Professors befürchte, forderte Khan von der WU, dem Professor "das Leben an der Universität" im Falle einer Rückkehr "so schwer wie möglich" zu machen. Die Gleichbehandlungskommission wertete das in ihrer Entscheidung als "Aufforderung zum ,Hinausmobben’". Und das sei rechtlich unzulässig. Khan bestreitet gar nicht, diese Aussage so getätigt zu haben: "Es sollte einfach klar für ihn sein, dass er nicht wieder so angenehme Arbeitsbedingungen wie vorher haben wird." Der Mobbing-Vorwurf der Gleichbehandlungskommission habe sie aber "irritiert. Ich hätte mehr Einsatz für die Opfer erwartet."
Auch im Rektorat der Wirtschaftsuni blickt man einer Rückkehr des Professors eher reserviert entgegen. Weil er Beamter ist, genießt der Professor ein Recht auf Forschung und Lehre, Versetzungs- und Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Karenz könnte er also wieder in seinen alten Job zurückkehren – außer der Professor kündigt oder stellt einen Antrag auf weitere Karenzierung: "Ich könnte mir vorstellen, dass die Dienstbehörde das wohlwollend zur Kenntnis nehmen würde", sagt Vizerektor Michael Lang. Und Dienstbehörde ist die WU. Vor Ablauf der Karenzierung will die Uni jedenfalls das Gespräch mit dem Mann suchen: "Falls keine Lösung gefunden wird, wird die WU dienstrechtliche Maßnahmen vorbereiten", sagt Lang. So eine Maßnahme könnte etwa sein, den Professor von Pflichtlehrveranstaltungen abzuziehen oder ihn nicht mehr alleine lehren zu lassen.
Kritik an Kündigungsschutz
Wie einst WU-Rektor Christoph Badelt übt auch Lang scharfe Kritik am Beamtendienstrecht. Eine Änderung sei "dringend notwendig" – "hinsichtlich einer Lockerung des Versetzungsschutzes und der Möglichkeit einer Beendigung des Dienstverhältnisses in gravierenden Fällen", sagt Lang. "Wenn es Delikte gibt, hinter denen ein Muster steckt, scheint eine Beendigung des Dienstverhältnisses als sinnvoll und erforderlich."
Nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen den grapschenden Professor erstatte die WU Anzeige bei der Disziplinarkommission. Diese verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von vier Monatsbezügen. Von einer Entlassung wurde abgesehen – was für viel Kritik am Wissenschaftsministerium sorgte. Der WU war eine Entlassung des Professors, der ein Beamter ist, nicht möglich (nur Professoren, die nach der Novelle des Universitätsgesetzes im Jahr 2002 als Privatangestellte angeheuert wurden, können entlassen werden, Anm.).
Auch an der WU selbst wurden Maßnahmen getroffen: Die neue Broschüre „Nein zu Belästigung“ richtet sich an alle Mitarbeiter und Studenten und klärt etwa über rechtliche Bestimmungen und Beratungsmöglichkeiten auf. Der Folder „we@WU“ gibt eine Verhaltensanleitung für das Miteinander am Campus, eine neue Info-Card informiert über korrektes Verhalten an der WU; auch Workshops wurden organisiert.
Im Juni 2016 wurde das Beamtendienstrechtsgesetzes verschärft: der Disziplinaranwalts unterliegt seitdem einer Berichtspflicht an die Dienstbehörde. Ein Rechtsmittelverzicht kann nur nach Absprache mit dem Ministerium erfolgen. Außerdem dürfen erwachsene Zeugen seitdem auch eine Vertrauensperson bei der Anhörung beiziehen. Zusätzlich wurde eine generelle Weisung an alle Disziplinaranwälte erteilt, wonach kein Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Rücksprache mit dem Ministerium erfolgen darf.
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