„Wie viel Eigenverantwortung darf der Mensch haben?“

Uniprofessor Birklbauer sieht viele Graubereiche
Nicht jeder gewollte Drogenkonsum bedeutet Schutzbedürftigkeit – aber eine freiwillige Selbstgefährdung.

Der Paragraf 94 (Im-Stich-Lassen eines Verletzten) ist im Strafgesetzbuch so formuliert: Wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Doch greift dieser Paragraf in diesem Fall überhaupt? Da haben Strafrechtsexperten ihre Zweifel.

Kommentare