Tödlicher Autoraser-Unfall: Vermutlich kein illegales Rennen
Nach dem tödlichen Autoraser-Unfall vom Sonntag in der Wiener Innenstadt, bei dem eine 48 Jahre alte Pkw-Lenkerin ums Leben kam, deutet immer mehr darauf hin, dass dem fatalen Crash kein illegales Straßenrennen vorausgegangen war. Der 26-Jährige, der den Unfall verursacht hatte, dürfte im Kreuzungsbereich Schottenring - Wipplingerstraße eine rote Ampel übersehen und seine Fahrt fortgesetzt haben, wobei er infolgedessen in das Auto einer von rechts kommenden Frau krachte.
Der Unfall wurde von einem Tesla aufgezeichnet, der hinter dem Mercedes des 26-Jährigen den Ring entlangfuhr und vorschriftsmäßig an der Ampel angehalten hatte. Das Video wurde noch am Unfallort von Polizisten gesichtet. Der Haft- und Rechtsschutzrichter, der zu entscheiden hatte, ob über den festgenommenen Unfalllenker die U-Haft verhängt wird, habe das ausgelesene und ihm übermittelte Video mehrfach angeschaut, teilte Christina Salzborn, die Sprecherin des Landesgerichts, auf APA-Anfrage mit. Auch der Richter dürfte am Ende zum Schluss gekommen sein, dass zwischen dem 26-Jährigen und einem 30 Jahre alten Mann, der mit seinem BMW die Spur neben ihm genommen und vor der roten Ampel gestoppt hatte, keine „Wettraserei“ stattgefunden hatte. Der 26-Jährige wurde mangels Vorliegen eines Haftgrundes auf freien Fuß gesetzt.
Konkret war bei dem Mann keine Fluchtgefahr gegeben. Der aus Syrien stammende Mann hielt sich als Tourist in der Bundeshauptstadt auf. Er lebt seit vielen Jahren in Belgien und ist dort bestens integriert. Seit 2014 betreibt er ein namhaftes Restaurant.
Zwischen Österreich und dem EU-Staat Belgien besteht ein Rechtshilfeabkommen, das in der Praxis ausgezeichnet funktioniert. Insofern ist davon auszugehen, dass das staatsanwaltschaftliche Verfahren wegen grob fahrlässiger Tötung (§ 81 StGB) anstandslos abgewickelt werden kann, zumal der 26-Jährige nachweislich seinen Lebensmittelpunkt an einer belgischen Adresse unterhält. Den Reisepass abgeben oder ein Gelöbnis, sich dem Fortgang des Strafverfahrens zu stellen, musste er nicht leisten. Derartiges ist grundsätzlich nicht vorgesehen, wenn keine Haftgründe gegeben sind. Folglich konnte der Restaurant-Betreiber umgehend nach seiner Enthaftung das Land verlassen.
Ein Sachverständiger muss nun klären, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte unterwegs war und inwieweit er die am Ring zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat. Offen ist auch, inwieweit die Straßen- und Sichtverhältnisse - zum Unfallzeitpunkt um 19.45 Uhr regnete es stark, die Sonne war eine halbe Stunde zuvor untergegangen - beim Unfallgeschehen eine Rolle gespielt haben. Auf grob fahrlässige Tötung sieht das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
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